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Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde.

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BVERWG – Beschluss, BVerwG 2 AV 3.02 vom 15.08.2002

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden, geheimhaltungsbedürftige Behördenakten, Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde.
Stichwort:Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde.
Leitsatz:Nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO ist die oberste Aufsichtsbehörde, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verweigerung der Aktenvorlage befugt ist, auch dann zu dem selbständigen Zwischenverfahren über die Verweigerung der Aktenvorlage beizuladen, wenn sie Behörde der beklagten Körperschaft ist. Bei der "Beiladung" nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO handelt es sich nicht um eine Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO, sondern um eine besondere Art der Behördenbeteiligung im "in camera"-Verfahren.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 2 AV 3.02




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