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Beihilfeverbot

Entscheidungen der Gerichte




BSG – Urteil, B 11a AL 61/06 R vom 29.05.2008

Rechtsgebiete:SGB III, SGB VII, GG, EG
Schlagworte:Insolvenzgeld-Umlage - Berechnung - Verfassungsmäßigkeit - Eigentumsgarantie - Berufsgruppenunabhängigkeit - Sonderabgabe - Gleichbehandlung - Europarechtskonformität - Monopolverbot - Beihilfeverbot - Einwand der Mittelverwendung
Stichwort:Beihilfeverbot
Leitsatz:1. Die §§ 358 ff SGB III über die Erhebung und Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen zum Konkursausfallgeld und unterliegen ebenso wenig verfassungs- bzw gemeinschaftsrechtlichen Bedenken wie die §§ 186b ff AFG (Anschluss an BSG vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R = BSGE 85, 83 = SozR 3-4100 § 186b Nr 1).

2. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Rechtswidrigkeit der Finanzierung von unter Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Beihilfeverbot verwendeten Mitteln (vgl EuGH vom 27.10.2005 - C-266/04 - Nazairdis = SozR 4-6035 Art 87 Nr 1).
Volltext: BSG - Urteil, B 11a AL 61/06 R



OLG-THUERINGEN – Urteil, 6 U 906/04 vom 30.11.2005

Rechtsgebiete:EG, GmbHG, InsO
Schlagworte:Beihilfeverbot, Kapitalersatzrecht, Kleingesellschafterprivileg
Stichwort:Beihilfeverbot
Leitsatz:1. Im Rahmen der Rückforderung europarechtswidrig gewährter Beihilfen sind die Vorschriften des deutschen Kapitalerhaltungs- und Insolvenzrechts zu beachten, soweit hierdurch nicht der Zielsetzung des Beihilfenverbots zuwider gehandelt wird.

2. Das europäische Beihilferecht steht einer auf die Rechtsprechungsgrundsätze gem. §§ 30, 31 GmbHG analog gestützten Rückforderung einer als verbotene Beihilfe zu qualifizierenden kapitalersetzenden Finanzierungshilfe des Gesellschafters nicht entgegen.

3. Auch Bereicherungsansprüche eines Gesellschafters, die aus einer nichtigen - weil europarechtswidrigen - Darlehenshingabe resultieren, können kapitalersetzend verstrickt sein, wenn sie in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden.

4. Das Kleingesellschafterprivileg des § 32a Abs. 3 S. 2 GmbHG findet keine Anwendung, wenn die Finanzierungshilfe des Gesellschafters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung am 24.04.1998 verstrickt war; der spätere Zeitpunkt der Rückzahlung ist hingegen unmaßgeblich.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 6 U 906/04


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