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| Rechtsgebiete: | BAT, BhV, BeschFG, GG, EG-Vertrag |
| Schlagworte: | Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte |
| Stichwort: | Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Regelung des § 40 Abs. 2 BAT in der seit 1. September 1994 geltenden Fassung, nach der nichtvollbeschäftigte Angestellte von der errechneten Beihilfe den Teil erhalten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit steht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 2. Durch die Neufassung des § 40 BAT hat sich der Zweck der Leistung geändert. Die Beihilfe dient nicht mehr der Deckung des vollen Bedarfs des Anspruchsberechtigten, sondern stellt nur noch einen anlaßbezogenen Zuschuß zur laufenden Vergütung dar. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, diesen Vergütungszuschuß bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu kürzen wie die Vergütung selbst. Hinweise des Senats: Vergleiche zu § 40 BAT a. F. Senatsurteil vom 16. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und zu § 39 TVAng Bundespost Senatsurteil vom 25. September 1997 (- 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) sowie heutiges Urteil des Senats in der Sache - 6 AZR 477/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen Aktenzeichen: 6 AZR 460/96 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 19. Februar 1998 - 6 AZR 460/96 - I. Arbeitsgericht Lingen Urteil vom 28. November 1995 - 1 Ca 1369/95 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 06. Mai 1996 - 11 Sa 97/96 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 460/96 | |
| Rechtsgebiete: | MTA, BhV, BeschFG, GG, EG-Vertrag |
| Schlagworte: | Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte |
| Stichwort: | Beihilfe für Teilzeitbeschäftigte |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Regelung des § 40 Unterabs. 2 MTA in der seit 1. September 1994 geltenden Fassung, nach der Teilzeitbeschäftigte von der errechneten Beihilfe nur den Teil erhalten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten steht, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 2. Durch die Neufassung des § 40 MTA hat sich der Zweck der Leistung geändert. Die Beihilfe dient nicht mehr der Deckung des vollen Bedarfs der Anspruchsberechtigten, sondern stellt nur noch einen anlaßbezogenen Zuschuß zur laufenden Vergütung dar. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, diesen Vergütungszuschuß bei Teilzeitbeschäftigten im gleichen Umfang zu kürzen wie die Vergütung selbst. Hinweise des Senats: Vergleiche: Zu § 40 BAT a.F. Senatsurteil vom 16. Juni 1993 (BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985) und zu § 39 TV Ang Bundespost Senatsurteil vom 25. September 1997 (- 6 AZR 65/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen) sowie hiesiges Urteil in der Sache - 6 AZR 460/96 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) Aktenzeichen: 6 AZR 477/96 Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 19. Februar 1998 - 6 AZR 477/96 - I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 19. September 1995 - 27 Ca 168/95 - II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 19. Juni 1996 - 3 Sa 4/96 - |
| Volltext: BAG - Urteil, 6 AZR 477/96 | |
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