JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beihilfe
| Rechtsgebiete: | BhV, SächsBG |
| Schlagworte: | Beihilfe, Fürsorgepflicht, Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden |
| Stichwort: | Beihilfe |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 A 119/08 | |
| Rechtsgebiete: | BVO |
| Schlagworte: | Beihilfe, Schutzimpfung, Humane Papillomaviren (HPV), Wirksamkeit, Notwendigkeit, Impfempfehlung, Ständige Impfkommission (STIKO) |
| Stichwort: | Beihilfe |
| Leitsatz: | 1. Die auf eine bestimmte Altersgruppe (12 bis 17 Jahre) beschränkte Impfempfehlung der STIKO für die Impfung gegen Humane Papillomaviren (HPV) schließt die beihilferechtliche Notwendigkeit der Impfung für Frauen jenseits dieser Altersgrenze nach der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage in Baden-Württemberg nicht aus. Die beihilferechtliche Notwendigkeit ist für eine 21jährige Frau jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Impfung ein HPV-Test vorausging, der das Nichtbestehen einer Vorinfektion ergeben hatte. 2. Der Beihilfestelle steht bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Impfung kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Eine Typisierungs- oder Gestaltungsbefugnis ist dem Verordnungsgeber vorbehalten. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 465/09 | |
| Rechtsgebiete: | BhV, SGB V |
| Schlagworte: | Beamter, Bundesbeamter, Beihilfe, Beihilfeanspruch, Aufwendungen, künstliche Befruchtung, Körper, körperbezogene Aufwendungen, Körperprinzip, Verursacherprinzip, Krankheitsfall, Angehöriger, berücksichtigungsfähig, Ehefrau, Ehemann, Ehepaar, Fürsorgepflicht |
| Stichwort: | Beihilfe |
| Leitsatz: | Nach den Beihilfevorschriften des Bundes darf bei der Erstattung von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung das in der gesetzlichen Krankenversicherung geltende Körperprinzip angewandt werden. Das hat zur Folge, dass der Beamte zu den Aufwendungen, die für Maßnahmen am Körper seiner Ehefrau entstehen, keine Beihilfeleistungen erhält, wenn die Ehefrau keine berücksichtigungsfähige Angehörige ist. Dies gilt auch, wenn die Ehefrau von ihrem Dienstherrn (hier: das Land Hessen) keine Leistungen für die an ihrem Körper durchgeführten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erhält, weil die Beihilfevorschriften des Landes das Verursacherprinzip anwenden und die Ursache für die Unfruchtbarkeit des Ehepaares in der Person des Ehemannes liegt. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht folgt auch in diesem Fall grundsätzlich kein Anspruch des Ehemannes auf Übernahme der ungedeckten Aufwendungen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 10 A 10309/09.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BHV, GOZ |
| Schlagworte: | Beihilfe, Gebührenordnung für Zahnärzte, Dentin-Adhäsiv-Kompositfüllung, Inlay, Analogberechnung, Schwellenwert, Gebührenrahmen |
| Stichwort: | Beihilfe |
| Leitsatz: | Zulässigkeit der Analogberechnung nach Gebührenposition 215 FF GOZ bei Dentin-Adhäsiv-Kompositfüllung und der Anwendung des Gebührenrahmens von § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 2 A 86/08 | |
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