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bei welcher der Rechtsbehelf eingelegt werden muss (hier: "Zweckverband" statt "Verbandsvorsteher des Zweckverbandes") (wie Beschluss des Senates vom 7. Oktober 2003

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OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 B 238/03 vom 25.03.2004

Rechtsgebiete:VwGO, AO, KAG
Schlagworte:Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur statthaft, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der nach § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar ist, den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 58 Abs. 1 VwGO an die Bezeichnung der Verwaltungsbehörde kann im Einzelfall auch die alleinige Bezeichnung der Körperschaft genügen, deren Verwaltungsorgan den Bescheid erlassen hat, wenn damit eindeutig und unzweifelhaft die Stelle bezeichnet ist, bei welcher der Rechtsbehelf eingelegt werden muss (hier: "Zweckverband" statt "Verbandsvorsteher des Zweckverbandes") (wie Beschluss des Senates vom 7. Oktober 2003 - 2 B 332/02 -)
Stichwort:bei welcher der Rechtsbehelf eingelegt werden muss (hier: "Zweckverband" statt "Verbandsvorsteher des Zweckverbandes") (wie Beschluss des Senates vom 7. Oktober 2003
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 B 238/03




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