JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > bei Vollendung eines Gebäude- bzw. Grundstückskaufs
| Rechtsgebiete: | EGBGB, EV, TreuhG, VZOG |
| Schlagworte: | Unwirksamkeit (eines Erwerbs im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 VZOG), Feststellung der Unwirksamkeit, Erwerb, Unwirksamkeit, Verfügungsbefugnis, entfallene - bei Vollendung eines Gebäude- bzw. Grundstückskaufs, Gebäudeveräußerung, "schwebende" - im Beitrittszeitpunkt, Beitritt der DDR und "schwebender" Gebäudekauf, gestreckter Erwerbstatbestand, Eintragung im Grundbuch, fehlende - zum Beitrittszeitpunkt, Grundbucheintragung, NVA-Vermögen, Verfügungsbefugnis, Treuhandanstalt, unlautere Machenschaft, Machenschaften, unlautere -, Nichtigkeit (im Sinne von § 68 ZGB), Vermögenszuordnung und Übergang von Verbindlichkeiten, Eigentumsverschaffungsanspruch gegenüber Zuordnungsberechtigtem, gesetzlicher Eigentumsübergang, Eigentumsübergang, gesetzlicher |
| Stichwort: | bei Vollendung eines Gebäude- bzw. Grundstückskaufs |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Die Vorschriften der 2. DVO/TreuhG erfassen auch solche Vermögensgegenstände und unterstellen sie ab dem Inkrafttreten der Verordnung am 30. August 1990 der alleinigen Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt, die bereits in diesem Zeitpunkt durch den bisherigen Rechtsträger ausgesondert waren, ohne endgültig anderen Zwecken zugeführt worden zu sein. 2. Handelte es sich bei ausgesonderten Vermögensgegenständen im Sinne der 2. DVO/TreuhG um an private Erwerber verkaufte volkseigene Grundstücke oder Gebäude, so hindert der Umstand allein, daß vor einer Vollendung des Erwerbs durch Eintragung im Grundbuch die Verfügungsbefugnis des Veräußerers spätestens mit dem Beitritt der DDR entfallen war, nicht die Annahme, daß derartige "schwebende" Grundstücks- oder Gebäudekaufverträge nach Maßgabe von Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB vollendungsfähig sein können (Fortführung des Urteils vom 19. November 1998 BVerwG 3 C 35.97). Urteil des 3. Senats vom 17. Juni 1999 - BVerwG 3 C 38.98 - I. VG Berlin vom 14.10.1998 - Az.: VG 1 A 508.94 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 38.98 | |
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