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Entscheidungen der Gerichte




OLG-OLDENBURG – Urteil, 13 UF 19/09 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:BGB, EGBGB
Schlagworte:Vaterschaftsanfechtung, behördliche, Rückwirkungsverbot, Beziehung, sozial-familiäre
Stichwort:behördliche
Leitsatz:1. Bei der Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F. bedarf es nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB.

2. Zu den Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 4 BGB, die die behördliche Vaterschaftsanfechtung ausschließt.

3. In Altfällen beginnt der Lauf der Jahresfrist des § 1600 b Abs. 1 a BGB nicht vor dem 01.06.2008 (Art. 229 § 16 EGBGB). davon unberührt bleibt die absolute Fünf-Jahres-Frist des § 1600 b Abs. 1 a S. 3 BGB.

4. Die gesetzliche Regelung für Altfälle, die in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB getroffen worden ist, ist als unechte Rückwirkung mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Urteil, 13 UF 19/09



OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 2 L 378/06 vom 24.04.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, ZPO, WG LSA, AbwAG, AG AbwAG LSA
Schlagworte:Ausspruch über die Zulassung der Berufung, Urteilsberichtigung, Überwachung, behördliche, Kosten, Abwassereinleitung, Abwasserabgabe, Verwaltungsaufwand
Stichwort:behördliche
Leitsatz:1. Ist in dem der bei der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegten Urteilstenor entgegen dem Beratungsergebnis der Kammer versehentlich der Ausspruch über die Zulassung der Berufung unterblieben, fasst aber das Gericht in einem (von den Beteiligten nicht angegriffenen) Berichtigungsbeschluss, der dem zugestellten Urteilsabdruck beigefügt war, den Tenor dergestalt neu, dass die Berufung zugelassen wird, ist ein wirksamer Ausspruch über die Zulassung der Berufung erfolgt.

2. Der Verwaltungsaufwand, der aus der wasserbehördlichen Überwachung der Einleiter resultiert, ist gemäß § 13 AG AbwAG LSA vom Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt, wenn er zumindest auch dem Vollzug des AbwAG und des AG AbwAG LSA dient.

3. Die Wasserbehörde darf deshalb vom Einleiter nicht die Erstattung der Kosten verlangen, die bei der Analyse der Abwasserproben hinsichtlich der nach § 3 Abs. 1 AbwAG i. V. m. der Anlage hierzu relevanten Parameter und der zu Grunde liegenden Probenahme entstehen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Urteil, 2 L 378/06


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