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Behördenzeugnis

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 A 11063/08.OVG vom 17.02.2009

Rechtsgebiete:StAG, VwGO
Schlagworte:Anspruch, Ausschließungsgrund, Behördenzeugnis, Beweis, Beweisnotstand, Beweiswürdigung, Darlegungs- und Beweislast, Einbürgerung, freie Beweiswürdigung, Frontarbeiter, Frontarbeitertätigkeit, Geheimhaltung, KONGRA-GEL, Nachfolgeorganisation der PKK, Nachweis, pauschale Bewertung, PKK, Quellenschutz, schlichtes Behördenzeugnis, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht, tatrichterliche Überzeugung, Unterstützung, Unterstützung des KONGRA-GEL, verfassungsfeindliche Bestrebungen, Verfassungsschutz
Stichwort:Behördenzeugnis
Leitsatz:1. Für die Ausschlussgründe für eine Einbürgerung nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ("verfassungsfeindliche Bestrebungen") ist die Einbürgerungsbehörde darlegungs- und beweisbelastet, selbst wenn sie sich wegen der Geheimhaltungsbedürftigkeit von Erkenntnisquellen der Verfassungsschutzbehörden in einem sachtypischen Beweisnotstand befindet (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, 6 C 13.07).

2. Die Beweisführung darf sich nicht auf sogenannte schlichte Behördenzeugnisse (der Verfassungsschutzbehörden) beschränken, wenn diese sich in pauschalen Bewertungen (hier: "Frontarbeitertätigkeit" für den KONGRA-GEL als Nachfolgeorganisation der PKK) erschöpfen, die lediglich auf eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von diese Bewertung ausfüllenden Tätigkeiten gestützt ist, ohne dass die dem Betroffenen vorgeworfene tatsächliche Handlungsweise benannt wird.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 A 11063/08.OVG



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2321/05 vom 24.11.2006

Rechtsgebiete:GG, LVSG, VwGO
Schlagworte:Verfassungsschutzbericht, allgemeines Persönlichkeitsrecht, sozialer Geltungsanspruch, Ehrenschutz, Tatsachenbehauptung, Unterlassungsanspruch, Beweislast, Beweisnot, Aktenvorlage, Behördenzeugnis
Stichwort:Behördenzeugnis
Leitsatz:1. Mit der Erwähnung einer als verfassungsfeindlich und extremistisch eingestuften Organisation im Verfassungsschutzbericht wird deren sozialer Geltungsanspruch in Frage gestellt. Der Eingriff in die Rechtsstellung der Organisation ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Einschätzung als verfassungsfeindlich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen kann. Die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung des abschließenden Werturteils über die - bzw. den Verdacht der - Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen demnach der Wahrheit entsprechen.

2. Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Tatsachenbehauptungen liegt bei der Verfassungsschutzbehörde.

3. Das Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gilt auch dann, wenn solche Tatsachenbehauptungen im Streit stehen; der Beweisnot der Verfassungsschutzbehörde infolge einer rechtmäßigen Verweigerung der Aktenvorlage ist im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.

4. Dem Gericht ist es in dieser Situation nicht von vornherein verwehrt, seine richterliche Überzeugung maßgeblich auch auf mittelbare Beweismittel zu stützen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 2321/05


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