JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Behördenprivileg
| Rechtsgebiete: | AufenthG, AsylVfG, AAZuVO bad-württ v. 11.01.2005, FEVG, FGG |
| Schlagworte: | Abschiebungshaft: Sachliche Zuständigkeit für Antragstellung gegen unerlaubt eingereiste abgelehnte Asylbewerber, Behördenprivileg |
| Stichwort: | Behördenprivileg |
| Leitsatz: | 1. Legt die Ausländerbehörde gegen eine auf ihren erstinstanzlichen Antrag (hier: Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft) ergangene Beschwerdeentscheidung weitere Beschwerde ein, so bedarf es zur Wirksamkeit des Rechtsmittels nicht der Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt. 2. Reist ein abgelehnter Asylbewerber, der das Land bereits verlassen hatte, später unerlaubt erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein, so ist - solange kein Folgeantrag gestellt ist - auch die untere Ausländerbehörde für die Stellung des Antrags auf Abschiebungshaft sachlich zuständig. |
| Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 14 Wx 50/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Vertretungszwang, prozessualer, Behördenprivileg, Befähigung Richteramt, Unterzeichner Nichtzulassungsbeschwerde, Vertretungsberechtigung, Billigung Vertretungsberechtigter, behördeninterne |
| Stichwort: | Behördenprivileg |
| Leitsatz: | Eine Behörde wird nicht i.S.d. § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten, wenn ein dem Vertretungszwang unterliegender Schriftsatz von einem Bediensteten unterzeichnet ist, der weder die Befähigung zum Richteramt besitzt noch Diplomjurist im höheren Dienst ist. Die fehlende Vertretungsberechtigung des Unterzeichners ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Schriftsatz auf einer behördeninternen Weisung oder Billigung durch einen vertretungsberechtigten Bediensteten beruht. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 7 B 1.05 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Behördenprivileg, Fristversäumung, Verschulden der Behörde, Wiedereinsetzung |
| Stichwort: | Behördenprivileg |
| Leitsatz: | 1. Aufgrund des Behördenprivilegs muss sich eine Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts das Verschulden eines prozessvertretenden Beamten oder Angestellten mit Befähigung zum Richteramt oder eines Diplomjuristen an der Versäumung einer Frist ebenso zurechnen lassen wie eine Privatperson dasjenige des sie vertretenden Rechtsanwalts. 2. Versäumt der mit der Prozessführung beauftragte juristische Mitarbeiter die Notierung der Berufungsbegründungsfrist und schließt dieses Versäumnis aus, dass bei Erkrankung des berufenden Prozessvertreters sein Vertreter fristwahrende Maßnahmen ergreifen kann, liegt darin ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 1 B 855/03 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Berufungsbegründungsfrist, Wiedereinsetzung, Behördenprivileg, Elektronische Datenverarbeitung, Elektronischer Kalender, Handheld-Computer |
| Stichwort: | Behördenprivileg |
| Leitsatz: | 1. Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Behörde im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO "ohne Verschulden" verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, gelten die gleichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten wie bei einem Rechtsanwalt. 2. Der Prozessvertreter einer Behörde hat die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überwachen. Die Überwachung dieser Frist darf er nicht anderen Behördenbediensteten überlassen. 3. Zur Übertragung von Fristen bei Einführung neuer Software und Handheld-Computern in Behörden. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1201/03 | |
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