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Behördenorganisation

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SAARLAND – Beschluss, 5 B 190/08 vom 17.04.2008

Rechtsgebiete:SPersVG
Schlagworte:Personalvertretungsrecht, Mitwirkung, gemeindlicher Antrag auf Rücknahme der Delegation von Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, Behördenorganisation
Stichwort:Behördenorganisation
Leitsatz:a) Der Antrag einer Gemeinde an den örtlichen Träger der Sozialhilfe, die Delegation von Aufgaben der örtlichen Sozialhilfe zurückzunehmen, ist nicht deshalb gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG mitwirkungspflichtig, weil in der Folge dieser Rücknahme der Organisationsplan (des gemeindlichen Amtes für soziale Angelegenheiten) geändert werden muss.

b) Für die Beurteilung der Frage, ob eine Einrichtung als Dienststelle im Sinne von § 6 Abs. 1 SPersVG zu werten ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob ihrem Leiter ein die geforderte verantwortliche Zusammenarbeit mit dem Personalrat ermöglichender Entscheidungs- und Handlungsspielraum zukommt, er mithin die beteiligungsrechtlich erheblichen Entscheidungen gegenüber der Personalvertretung verantwortet (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.8.1986 - 7 P 7/85 -).

c) Zur Frage, ob die Rücknahme der Delegation von Aufgaben des örtlichen Sozialhilfeträgers, die zu einem Wegfall eines großen Teils der gegenwärtig von dem gemeindlichen Amt für soziale Angelegenheiten erfüllten Aufgaben führt, bezogen auf die die maßgebliche Dienststelle bildende Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Saarbrücken eine (wesentliche) Einschränkung der Dienststelle oder die Einschränkung eines wesentlichen Teiles der Dienststelle im Verständnis von § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG darstellt.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 5 B 190/08



THUERINGER-OVG – Beschluss, 4 ZEO 796/01 vom 26.11.2003

Rechtsgebiete:VwGO, ThürKO, ThürKAG
Schlagworte:Beschwerde, Zulassung, Ausbaubeitrag, wiederkehrend, Bescheid, Verwaltungsgemeinschaft, Bürgermeister, Vorbehaltsrecht, Zuständigkeit, sachliche, Behörde, Behördenorganisation, Verwaltung, Angelegenheit, laufende, Wirkungskreis, eigener, Selbstverwaltungsrecht
Stichwort:Behördenorganisation
Leitsatz:1. Die Verwaltungsgemeinschaft ist einerseits eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ThürKO), anderseits nach § 47 Abs. 2 Satz 2 alleinige Behörde ihrer Mitgliedsgemeinden für die bei der Gemeinde verbleibenden Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

2. Der Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann nach § 47 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz ThürKO a. F. (jetzt: § 47 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ThürKO) jederzeit die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises an sich ziehen. Dieses sog. Vorbehaltsrecht sichert das Selbstverwaltungsrecht der Mitgliedsgemeinden.

3. Der Bürgermeister, der dieses Vorbehaltsrecht ausübt, ist keine weitere Behörde der Mitgliedsgemeinde. Vielmehr übt er insoweit nur die Funktion des Leiters der Behörde "Verwaltungsgemeinschaft", begrenzt auf den eigenen Wirkungskreis seiner Gemeinde aus. Bei der Frage, ob die Verwaltungsgemeinschaft als Behörde der Gemeinde oder deren Bürgermeister die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises erledigt, handelt es sich demnach ausschließlich um eine Frage der internen Zuständigkeit innerhalb der Behördenorganisation der gemeinschaftsangehörigen Gemeinde. Sie betrifft nicht die sachliche Behördenzuständigkeit im Außenrechtsverhältnis zum Bürger.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 4 ZEO 796/01

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, PL 15 S 2420/00 vom 24.04.2001

Rechtsgebiete:LPVG
Schlagworte:Mitwirkung, Arbeitsorganisation, Behördenorganisation
Stichwort:Behördenorganisation
Leitsatz:Nach § 80 Abs. 1 Nr. 11 LPVG unterliegen Maßnahmen der Behördenorganisation nicht der Mitwirkung des Personalrats.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, PL 15 S 2420/00


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