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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 R 31/04 vom 04.08.2004

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB
Schlagworte:Antragsbefugnis, Windenergie, Genehmigung, bestandskräftige, Veränderungssperre, Normenkontrolle, Mangel, behebbarer, Erforderlichkeit, "Negativ-Planung", Planung, aufgegebene
Stichwort:behebbarer
Leitsatz:1. Antragsbefugt, eine Veränderungssperre im Weg der Normenkontrolle überprüfen zu lassen, wer - ohne Eigentümer zu sein - auf seinen Antrag hin eine - noch nicht bestandskräftige - Genehmigung für eine Windenergieanlage erhalten hat.

2. Die Veränderungssperre ist nichtig, wenn die beabsichtigte Planung einen nicht behebbaren rechtlichen Mangel aufweist.

3. Ein Bebauungsplan ist nicht "erforderlich" (i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB), wenn die Gemeinde lediglich ein Vorhaben verhindern will ("Negativ-Planung"). Davon ist auszugehen, wenn von Anfang an feststeht, dass er nicht verwirklicht werden soll, oder wenn die Planung inzwischen aufgegeben worden ist.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 R 31/04



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ss 322/03 vom 03.12.2003

Rechtsgebiete:WaffG
Schlagworte:Selbstladewaffe, halbautomatische, Mangel, behebbarer
Stichwort:behebbarer
Leitsatz:Eine halbautomatische Selbstladewaffe i.S.d. § 53 I 1 Nr. 3 a Buchstaben a) und b) WaffG a.F. verliert ihre Eigenschaft als halbautomatische Waffe nicht schon allein dadurch, dass sie infolge eines Mangels vor Abgabe eines Schusses jeweils von Hand nachgeladen werden muss, sofern dieser Mangel jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten mit allgemein gebräuchlichem Werkzeug behoben und die Waffe alsdann ihrer Bauart entsprechend wieder als halbautomatisch eingesetzt werden kann. Das Urteil muss im Falle eines Schuldspruchs wegen § 53 I 1 Nr. 3 a Buchstaben a) und b) WaffG a.F. erkennen lassen, ob und mit welchen konkreten Mitteln der Angeklagte tatsächlich in der Lage gewesen wäre, den die halbautomatische Funktionsweise der Waffe aufhebenden Mangel ohne Schwierigkeiten selbst zu beseitigen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ss 322/03


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