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Beharrlichkeit

Entscheidungen der Gerichte




BAYOBLG – Beschluss, 1 ObOWi 538/03 vom 08.01.2004

Rechtsgebiete:StVG, BKatV
Schlagworte:Fahrverbot, Beharrlichkeit, Vorahndungen
Stichwort:Beharrlichkeit
Leitsatz:1. Die Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers von ähnlich starkem Gewicht wie im Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV setzt nicht voraus, dass gegen den Betroffenen bereits eine erhöhte Geldbuße verhängt worden ist. Die gilt insbesondere dann, wenn entweder einer Vorahndung oder dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsverstoß eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h zugrunde liegt.

2. Der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht keine näheren Feststellungen zu den Umständen der Vorahndungen getroffen hat (wie BayObLG vom 27.11.2003 - 1 ObOWi 429/03, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Volltext: BAYOBLG - Beschluss, 1 ObOWi 538/03



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 139/03 vom 16.06.2003

Rechtsgebiete:BKatV, StVG
Schlagworte:Beharrlichkeit, Fahrverbot, Vorbelastung
Stichwort:Beharrlichkeit
Leitsatz:Der Senat folgt nicht der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm (VRS 97,449) und Braunschweig (DAR 99,273), wonach auch bei einem Wiederholungstäter i. S. von § 2 Abs. 2 BKatV das in dieser Vorschrift vorgesehene Fahrverbot nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 11. September 1997 BGH nur noch dann verhängt werden könne, wenn der neue Verstoß, der die "Beharrlichkeit" begründen soll, nicht (nur) auf ein "Augenblicksversagen" zurückzuführen sei. Aus der lediglich zur "groben" Pflichtverletzung ergangenen BGH-Entscheidung von 1997 ergibt sich solches nach Auffassung des Senats nicht. Dass eine wiederholte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb relativ kurzer Zeit aus den vom BGH in seiner Entscheidung vom 17. März 1992 dargelegten Gründen einen beharrlichen Verstoß i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert und ein Fahrverbot regelmäßig auch dann erfordert, wenn der neue Verstoß für sich allein genommen ein solches noch nicht rechtfertigen würde, ist ein völlig eigenständig tragfähiger Gesichtspunkt, der auch durch die Rechtsprechung zum "Augenblicksversagen" nichts von seiner Bedeutung eingebüßt hat. Auch das "Augenblicksversagen" ändert nichts daran, dass der Kraftfahrer jedenfalls schuldhaft, nämlich fahrlässig, die Geschwindigkeit überschritten hat, und die Häufung solcher Verstöße innerhalb kurzer Zeit ist nach wie vor Ausdruck eines im Straßenverkehr unakzeptablen Einsichts- und Gesinnungsdefizits, das eine nunmehr empfindlichere Sanktion, und zwar die Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbots, erfordert.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 139/03

OLG-HAMM – Beschluss, 3 Ss OWi 727/02 vom 10.10.2002

Rechtsgebiete:StVG, BKatV
Schlagworte:Fahrverbot, Beharrlichkeit, erforderlicher Umfang der Feststellungen, Berufliche Nachteile
Stichwort:Beharrlichkeit
Leitsatz:1. Allein aus dem Umstand, dass ein Betroffener mehrere (hier: sechs) verkehrsrechtliche Voreintragungen im Verkehrszentralregister aufweist, von denen zwei als einschlägig zu bezeichnen sind, kann noch nicht ohne Weiteres auf eine fehlende rechtstreue Gesinnung und damit auf "Beharrlichkeit" geschlossen werden.

2. Zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Betroffenen, der als arbeitsloser Berufskraftfahrer eine Anstellung in Aussicht hat.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss OWi 727/02


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