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Behandlung eines Anrufers

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THUERINGER-OVG – Urteil, 8 DO 113/07 vom 19.06.2008

Rechtsgebiete:ThürBG, ThürDG, ThürRettG
Schlagworte:Disziplinarverfahren, Dienstvergehen, Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörde, Behandlung eines Anrufers, Disponent der Rettungsleitstelle, achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten, weisungsgemäßes Verhalten, Gehorsamspflicht, Richtlinien, Kürzung der Dienstbezüge, Verletzung von Kernpflichten, maßnahmeverbrauchende Geldbuße, Einbehaltungssatz
Stichwort:Behandlung eines Anrufers
Leitsatz:Ein verbeamteter Disponent einer Rettungsleitstelle verletzt seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und bei entsprechender Weisungslage seine Gehorsamspflicht, wenn er mit einem Betroffenen in unangemessener Weise ein Einsatzgespräch führt und dadurch bedingt seine Verpflichtung verfehlt, das Hilfeersuchen auf objektiver Grundlage zu beurteilen und ggf. das notwendige Rettungsmittel anzuordnen (hier: Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge).
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 8 DO 113/07




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