JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Begründung des Beschlusses
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Beweisantrag, Zeuge, namentlich benannt, Unerreichbarkeit, Begründung des Beschlusses |
| Stichwort: | Begründung des Beschlusses |
| Leitsatz: | Ein namentlich benannter Zeuge ist i.d.R. nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechende Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in der den Beweisantrag ablehnenden Entscheidung darzulegen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss 112/07 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Beweisantrag, Auslandszeuge, Ablehnung, Ablehnungsgrund, Verfahren, Begründung des Beschlusses |
| Stichwort: | Begründung des Beschlusses |
| Leitsatz: | Die StPO räumt bei der Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines so genannten Auslandszeugen dem Gericht nur hinsichtlich des Ablehnungsgrundes eine Erleichterung ein. Das Verfahren der Ablehnung entspricht hingegen dem üblichen Verfahren für die Ablehnung von Beweisanträgen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 29/05 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Hauptverhandlung, Entfernung des Angeklagten, Begründung des Beschlusses, wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, Tatortbesichtigung |
| Stichwort: | Begründung des Beschlusses |
| Leitsatz: | Damit das Revisionsgericht auf eine entsprechende Rüge hin prüfen kann, ob das Tatgericht die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten im Sinne des § 247 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei bejaht hat, muss, wenn der Angeklagte während der Vernehmung eines Kindes aus der Hauptverhandlung entfernt wird, die Anordnung die konkreten Umstände benennen, aus denen die Besorgnis hergeleitet worden ist, das Kind werde ohne diese Maßnahme körperliche oder seelische Schäden erleiden, die über die Vernehmung hinaus noch eine gewisse Zeit andauern. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 39/04 | |
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