JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Begründung der Rechtsbeschwerde
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Schlagworte: | Zulassung der Rechtsbeschwerde, Entscheidung im Beschlussverfahren, Begründung der Rechtsbeschwerde, schlüssiger Widerspruch |
| Stichwort: | Begründung der Rechtsbeschwerde |
| Leitsatz: | Zur ausreichenden Begründung der Rechtsbeschwerde, mit dem eine Verletzung des § 72 OWiG geltend gemacht werden soll und zum schlüssig erklärten Widerspruch gegen die Entscheidung im Beschlussweg. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss OWi 118/04 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Schlagworte: | Zulassung der Rechtsbeschwerde, Verwerfung des Einspruchs, ordnungsgemäße Ladung, Begründung der Rechtsbeschwerde |
| Stichwort: | Begründung der Rechtsbeschwerde |
| Leitsatz: | Soll mit der Rechtsbeschwerde gegen ein gemäss § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil geltend gemacht werden, mangels ordnungsgemäßer Adressierung der Ladung sei der Betroffene nicht ohne genügende Entschuldigung dem Hauptverhandlungstermin ferngeblieben, muss dargelegt werden, dass die Ladung wegen der unrichtigen Adressierung tatsächlich nicht unter der Wohnanschrift des Betroffenen zugestellt worden ist. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 537/02 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Schlagworte: | Verwerfung des Einspruchs, Ausbleiben des Betroffenen, genügende Entschuldigung, Begründung der Rechtsbeschwerde |
| Stichwort: | Begründung der Rechtsbeschwerde |
| Leitsatz: | Mit der Rechtsbeschwerde gegen ein gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergangenes Verwerfungsurteil kann nicht geltend gemacht werden, dass der im Bußgeldbescheid erhobene Vorwurf falsch ist. Ein in diese Richtung begründetes Rechtsmittel erweist sich stets als unzulässig. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss OWi 844/02 | |
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Schlagworte: | Rechtsbeschwerde, Begründung der Rechtsbeschwerde, Zulassungsantrag |
| Stichwort: | Begründung der Rechtsbeschwerde |
| Leitsatz: | Wird zu einem Rechtsmittel ausgeführt, dieses beziehe sich auf den Rechtsgrund sowie auf die Rechtsfolgen, lässt sich dem nicht hinreichend deutlich entnehmen, in welcher Hinsicht die Nachprüfung des Urteils begehrt wird, ob wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 4 Ss OWi 724/02 | |
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