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Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags

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OLG-THUERINGEN – Beschluss, 1 Ss 304/03 vom 28.11.2003

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Bußgeldverfahren, Beweisantrag, Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags
Stichwort:Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags
Leitsatz:Wird ein Beweisantrag im Bußgeldverfahren in der Verhandlung mit einer Kurzbegründung nach § 77 Abs. 3 OWiG abgelehnt, dann ist im Urteil im Einzelnen darzulegen, worauf die sichere Überzeugung gestützt ist und aus welchen Gründen die dagegen vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert haben.

Dem Rechtsbeschwerdegericht ist eine Überprüfung des Urteilsinhalts auf das Vorliegen einer den genannten Anforderungen entsprechenden Begründung verwehrt, wenn der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung weder den Urteilsinhalt mitteilt noch neben der Verfahrensrüge die allgemeine Sachrüge erhebt.
Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 1 Ss 304/03




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