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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 11579/06.OVG vom 29.01.2007

Rechtsgebiete:GG, AO, MRRG
Schlagworte:Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabensatzung, Steuergegenstand, abgabenrechtlicher Wohnungsbegriff, Erstwohnung, Zweitwohnung, melderechtlicher Wohnsitzbegriff, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz, begriffliche Gleichstellung, Innehaben einer Wohnung, Registrierung eines Wohnsitzes, Gleichstellung, Studierender, Abgabenzweck, wohnungsbezogener Aufwand, Leistungsfähigkeit, Typisierungsfreiheit, Grenze der Typisierungsfreiheit, Willkürverbot
Stichwort:begriffliche Gleichstellung
Leitsatz:1. Zur hinreichenden Kennzeichnung des Gegenstandes der Zweitwohnungssteuer sind sowohl die Tatbestandsmerkmale "Innehaben" als auch "Erst- und Zweitwohnung" bestimmtheitskonform zu umschreiben.

2. Die begriffliche Gleichsetzung der melderechtlichen Registrierung eines Haupt- und Nebenwohnsitzes mit dem abgabenrechtlichen Innehaben einer Erst- und Zweitwohnung überschreitet bei dem Personenkreis der Studierenden, der am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und am Studienort eine Nebenwohnung gemietet hat, die Grenzen der steuerrechtlichen Typisierungsfreiheit.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 11579/06.OVG




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