1. Der Begriff der Nutzungsänderung setzt jedenfalls bei genehmigten bisherigen Nutzungen keine zeitliche Kontinuität zwischen bisheriger und neuer Nutzung voraus in dem Sinn, dass von einer bisher genehmigten und ausgeübten zu einer neuen Nutzung gewechselt wird.
2. Die Einstellung der von einer Baugenehmigung gedeckten Nutzung führt nicht dazu, dass die Baugenehmigung ganz oder teilweise erlischt. Es bleibt offen, ob das auch dann gilt, wenn sich die bauplanungsrechtliche Lage ändert.