JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beginn der Sechsmonatsfrist
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftprüfung, Sechsmonatsfrist, Beginn der Sechsmonatsfrist, Untersuchungshaft, Haftbefehlserweiterung, dieselbe Tat, neue Tat, Anrechnung, Zusammenrechnung |
| Stichwort: | Beginn der Sechsmonatsfrist |
| Leitsatz: | Leitsatz: Eine "Anrechnung" bereits vollzogener Untersuchungshaft kann nur dann erfolgen, wenn es sich dabei um Haft "wegen derselben Tat" handelte. Bei neuen Tatvorwürfen und einer Erweiterung des bestehenden (oder Erlass eines neuen) Haftbefehls handelt es sich um "dieselbe Tat" erst von dem Zeitpunkt an, ab dem wegen des neuen Tatvorwurfs, der bisher noch keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, erstmals die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls vorlagen (gegen OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 20.10.2000 - BL - III - 44/00); das wird jedenfalls im Regelfall (spätestens) der Tag des Erlasses des erweiterten oder neuen Haftbefehls sein. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, (1) 4420 BL - III - 83/00 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftprüfung, neue Tat, erweiterter Tatbegriff, Sechsmonatsfrist, Beginn der Sechsmonatsfrist |
| Stichwort: | Beginn der Sechsmonatsfrist |
| Leitsatz: | Leitsatz: Werden nach Erlass des Haftbefehls neue Taten des Beschuldigten bekannt und wird deshalb ein erweiterter Haftbefehl erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl ergänzt, so beginnt die Frist des § 121 Abs. 1 StPO von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Tatverdacht hinsichtlich der neuen Tatvorwürfe so dringend geworden ist, dass der erweiterte Haftbefehl hätte erlassen oder der ursprüngliche Haftbefehl hätte ergänzt werden können. Bemerkungen: s. auch Senatsbeschlüsse vom 25.10.1999 und 6.4.2000 in der Sache (1) 4420-BL-III-127/99 |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 4420 BL-III-23/00 | |
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