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Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 119/08 vom 30.09.2008

Rechtsgebiete:BBG, BGB, LSA-BG
Schlagworte:Antragserfordernis, Arbeitszeit, Beginn, Freizeitausgleich, Zeitpunkt, Zuvielarbeit
Stichwort:Beginn
Leitsatz:1. Zieht der Dienstherr einen Beamten über die regelmäßige Dienstzeit hinaus zum Dienst heran, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind, so ist diese Inanspruchnahme rechtswidrig mit der Folge, dass der Beamte aus dem auch im öffentlichen Recht, insbesondere im Beamtenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf Dienstbefreiung hat (Fortführung von OVG LSA, Beschluss vom 17.10.2006 - Az.: 1 L 90/06 -).

2. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich der Anspruch insoweit, als erst für die Zeit vom Ende des Monats der Antragstellung an ein entsprechender Anspruch auf Freizeitausgleich besteht; dies gilt grundsätzlich auch für die Zeit nach dem Erlass der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 3. Oktober 2000 bzw. vom 14. Juli 2005 (Az.: C-52/04, NVwZ 2005, 1049).
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 119/08



OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss OWi 436/08 vom 05.08.2008

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Verfolgungsverjährung, Beginn, Zustandsordnungswidrigkeit
Stichwort:Beginn
Leitsatz:Bei einer sog. Zustandsordnungswidrigkeit beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende der Handlung, die mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes zusammenfällt, so etwa bei der Errichtung eines Gebäudes ohne Genehmigung mit dem Abschluss des Baues.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 436/08

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2915/07 vom 08.02.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Berufung, Einlegung, Vertretungszwang, Berufungsfrist, Beginn, Berichtigung des Tatbestands, Wiedereinsetzung, Unklare Rechtslage
Stichwort:Beginn
Leitsatz:Für die Einlegung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung besteht Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO.

Die Berichtigung eines Urteils nach § 119 VwGO hat auf den Beginn und Lauf der Berufungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das zugestellte Urteil - ohne die spätere Berichtigung - eine Entscheidung der jeweiligen Beteiligten über die Berufungseinlegung nicht ermöglicht.

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation dann nicht, wenn sie für die Einlegung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung auf die Beachtung des Vertretungszwangs verzichtet. Dies gilt auch dann, wenn sie sich bei diesem Verzicht auf eine entsprechende Auffassung in einem gängigen Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung stützen kann, dieser Kommentar jedoch erkennen lässt, dass die konkrete Frage streitig ist und zusätzlich aus der Rechtsmittelbelehrung des anzufechtenden Urteils zu ersehen ist, dass das Gericht von der Geltung des Vertretungszwangs ausgeht.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2915/07

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 276/07 vom 28.09.2007

Rechtsgebiete:VBVG
Schlagworte:Betreuervergütung, Betreuer, Betreuung, Vergütungsanspruch, Vergütung, Ausschlussfrist, Frist, Entstehung, Fristbeginn, Beginn, Vergütungsquartal, Quartal
Stichwort:Beginn
Leitsatz:Zur Bestimmung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 2 VBVG ist eine taggenaue Berechnung bezogen auf das Eingangsdatum des Vergütungsantrages beim Vormundschaftsgericht unter Berücksichtigung des Zeitraumes von 15 Monaten vorzunehmen; ein Fristbeginn erst mit Ablauf des jeweiligen Vergütungsquartals ist abzulehnen.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 20 W 276/07


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