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Begegnungsgemeinschaft

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 1518/03 vom 09.03.2004

Rechtsgebiete:GG, VwGO, LVwVG, AuslG, AufenthaltsG/EWG, DV-AuslG
Schlagworte:Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzinteresse, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsbewilligung, Schranke, Außergewöhnliche Härte, Erwachsenenadoption, Familiäre Lebensgemeinschaft, Beistandsgemeinschaft, Begegnungsgemeinschaft, Erziehungsgemeinschaft, Langjährige Betreuung von Pflegekindern im Ausland, Inländerdiskriminierung
Stichwort:Begegnungsgemeinschaft
Leitsatz:1. Zu den Gründen des - zu bejahenden - Rechtsschutzinteresses an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber einer mit der Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung verbundenen Abschiebungsandrohung (Fortführung des Beschlusses vom 16.6.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476).

2. Die Tatbestände des - auf § 3 Abs. 3 Satz 2 AuslG gestützten - § 9 DV-AuslG (hier: § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.3 und Abs. 5 Nr. 2 DV-AuslG) dispensieren nicht von der Schranke des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

3. Eine außergewöhnliche Härte nach §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG oder nach § 30 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG liegt bei langjähriger Betreuung ausländischer Mädchen (Schule, Ausbildung) durch deutsche Pflegeeltern mit häufigen Besuchen in Deutschland und einer späteren Erwachsenenadoption noch nicht vor, wenn der Betreuungszweck bis in die Zeit nach der Adoption erklärtermaßen auf Schaffung einer gesicherten Existenz im Herkunftsland und nicht auf dauerhafte Begründung einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland gerichtet war und Hilfsbedürftigkeit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft nicht besteht.

4. Die Ungleichbehandlung der deutschen Pflegeeltern gegenüber freizügigkeitsberechtigten EG-Ausländern (sog. Inländerdiskrimierung) ist weder europarechtlich noch nach Art. 3 Abs.1 GG zu beanstanden (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.8.1995 - 13 S 329/95 -, NJW 1996, 72).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1518/03



THUERINGER-OVG – Beschluss, 3 EO 542/02 vom 17.04.2003

Rechtsgebiete:VwGO, GG, ThürVwVfG, AuslG
Schlagworte:eheliche Lebensgemeinschaft, Schutzwirkung, häusliche Gemeinschaft, Begegnungsgemeinschaft, familiäre Bindung, Scheinehe, Untersuchungsgrundsatz, Ausreisepflicht, Ausweisung, Rechtsschutzinteresse, Vollzugsanordnung, Regel-Ausnahme-Verhältnis, Aufenthaltsgenehmigung, Wirksamkeit, innere Wirksamkeit
Stichwort:Begegnungsgemeinschaft
Leitsatz:1. Im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer sofort vollziehbaren Ausweisung wegen der dem Betroffenen auferlegten Belastung und der häufigen Unabänderlichkeit auf Grund der drohenden Durchsetzung der Ausreise in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine intensivere Prüfung geboten.

2. Die Ausländerbehörden sind bei bestehendem Verdacht einer Scheinehe wegen des gewichtigen Interesses an deren Verhinderung zu Ermittlungen mit besonderer Sorgfalt verpflichtet. Die zu beachtende Intimsphäre der Ehepartner erfordert, zunächst weniger belastende und geeigenete Mittel der Sachaufklärung einzusetzen, bevor Dritte in die Ermittlungen einbezogen werden oder eine Besichtigung der Wohnung erwogen wird (i. A. Hessischer VGH, Beschluss vom 27. August 1996 -12 TG 3190/96 -, FamRZ 1997, 749).

3. Zur gerichtlichen Interessenabwägung bei Ermittlungsdefiziten der Ausländerbehörde.
Volltext: THUERINGER-OVG - Beschluss, 3 EO 542/02

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 TG 2990/02 vom 15.11.2002

Rechtsgebiete:GG, Ausländergesetz, BGB
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Begegnungsgemeinschaft, Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft, familiäre Lebensgemeinschaft, Kind, Personensorge, Vater
Stichwort:Begegnungsgemeinschaft
Leitsatz:Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I, S. 2842) kann ein von seiner deutschen Ehegattin getrennt lebender und zur Ausübung der Personensorge mitberechtigter ausländischer Staatsangehöriger bezogen auf ein gemeinsames und bei der Mutter lebendes Kind aus §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 Ausländergesetz nur dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht ableiten, wenn sich die Vater-Kind-Beziehung als eine über die Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Erziehungs- und Betreuungsgemeinschaft darstellt. Bei der im Einzelfall vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich jedoch mit Blick auf das mit vorstehender Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Leitbild und die daran anknüpfende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, S. 849 ff.) eine rein schematische Abgrenzung ausschließlich nach quantitativen Gesichtspunkten, d. h. ein bloßes Abstellen etwa auf Häufigkeit und Dauer von Besuchskontakten.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 9 TG 2990/02

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 1381/01 vom 05.08.2002

Rechtsgebiete:GG, AuslG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis für sorgeberechtigten ausländischen Elternteil, gemeinsames Sorgerecht, Lebensgemeinschaft, Erziehungsgemeinschaft, Begegnungsgemeinschaft
Stichwort:Begegnungsgemeinschaft
Leitsatz:Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach §§ 23 Abs. 1 Nr. 3, 17 Abs. 1 AuslG für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft aus, wenn er das Sorgerecht (bzw. die ihm korrespondierende Sorgepflicht) auch aktiv wahrnimmt, indem er einen hinreichenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind erbringt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.11.2001 - 11 S 1700/01 -, EzAR 020 Nr. 17).

An diesem Erfordernis hat sich auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2942) nichts Grundlegendes geändert. Allerdings werden die Anforderungen an das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft nunmehr geprägt durch das mit der Gesetzesänderung zum Ausdruck gebrachte neue Leitbild der Familie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 -, NVwZ 2002, 849 ff.).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 1381/01


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