JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Begebung
| Rechtsgebiete: | SpkG 2008, SpkG 2002, KWG |
| Stichwort: | Begebung |
| Leitsatz: | Die Sparkassen- und Giroverbände sind von ihrer Aufgabenstellung her nicht allein deshalb daran gehindert, die WestLB AG zu unterstützen (hier durch Beteiligung an einer Kapitalerhöhung und Bildung eines Reservefonds), weil angefallene Verluste bei deren Tätigkeit als Geschäftsbank und nicht in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im engeren Sinne entstanden sind. Jedenfalls wenn es - wie hier - um den Fortbestand der WestLB AG insgesamt geht, verbietet es sich, die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens getrennt zu betrachten. Den Sparkassen- und Giroverbänden steht bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative zu, ob sie zur Erreichung der von ihrem Aufgabenbereich gedeckten Ziele tätig werden wollen, welche Mittel zur Erreichung der Ziele geeignet sind und welche von mehreren zur Verfügung stehenden Mitteln zur Anwendung gelangen sollen. Es ist von der den Sparkassen- und Giroverbänden zustehenden Organisationsgewalt gedeckt, die Entscheidung über Hilfsmaßnahmen durch den Reservefonds auf einen Reservefondsausschuss zu übertragen. Diese Entscheidungen sind nicht deshalb der Verbandsversammlung vorbehalten, weil sie für die Tätigkeit der Sparkassen- und Giroverbände von besonderem Gewicht wären. |
| Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 16 A 3137/08 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO |
| Stichwort: | Begebung |
| Leitsatz: | 1. Bei der Prozessführungsbefugnis (einer Partei) handelt es sich um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen eine Klage unzulässig ist. Einer Zulässigkeitsrüge (einer Partei) bedarf es nicht; das Gericht muss das Fehlen (der Prozessführungsbefugnis) in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen berücksichtigen. 2. Zwar entfaltet im Urkundsverfahren ein Vorbehaltsurteil grundsätzlich Bindungswirkung für das Nachverfahren (§§ 302, 318 ZPO). Die mit dem Vorbehaltsurteil (zunächst) positiv ausgefallene Zulässigkeitsbeurteilung (der Klage) gilt aber nicht für den erst im Nachverfahren bekannt gewordenen Entzug der Prozessführungsbefugnis eines Insolvenzschuldners durch Übertragung der Verfügungsbefugnis über sein Vermögen auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO). Dieser wird mit der Übertragung der Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen Partei kraft Amtes (= gesetzliche Prozessstandschaft). Ist demnach dem Insolvenzschuldner die Prozessführungsbefugnis - durch Entzug der Verfügungsbefugnis nach § 80 InsO - abhanden gekommen und wird dieser Umstand dem Gericht erst im Nachverfahren bekannt, kann einem Vorbehaltsurteil keine Bindungswirkung mehr in Bezug auf die (zunächst angenommene) Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners zukommen. Das die Zulässigkeit (der Klage) bejahende Vorbehaltsurteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 788/08 | |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Stichwort: | Begebung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BGH - Urteil, II ZR 124/08 | |
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Stichwort: | Begebung |
| Leitsatz: | a) § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist teleologisch reduzierend dahin auszulegen, dass im Fall einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 1 AktG i.V. mit einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG die Feststellung eines Mindestausgabebetrages der Bezugsaktien oder der Grundlagen für dessen Berechnung in dem Kapitalerhöhungsbeschluss genügt. b) In einem Kapitalerhöhungsbeschluss (hier §§ 192 f. AktG) sind Angaben über die Art und die Zahl der auszugebenden Aktien entbehrlich, wenn die Satzung nur einen bestimmten Aktientyp vorsieht und die Zahl der neuen Aktien sich anhand der bisherigen Einteilung des Grundkapitals ( § 8 Abs. 4 AktG) durch Rückrechnung aus dem Erhöhungsbetrag bestimmen lässt. c) Im Rahmen einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen nach § 221 Abs. 2 AktG kann der Vorstand - entsprechend den im Senatsurteil vom 23. Juni 1997 (BGHZ 136, 133 - Siemens/Nold) aufgestellten Grundsätzen -auch zu einem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ( § 221 Abs. 4 Satz 1 AktG) ermächtigt werden (Bestätigung der Senatsbeschlüsse vom 21. November 2005 - II ZR 79/04, ZIP 2006, 368, und vom 11. Juni 2007 - II ZR 152/06, ZIP 2007, 2122). |
| Volltext: BGH - Urteil, II ZR 262/07 | |
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