JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Befundsicherungspflicht
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Stichwort: | Befundsicherungspflicht |
| Leitsatz: | 1. Steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zu, bedarf es grundsätzlich der Einwilligung beider Elternteile in einen ärztlichen Heileingriff. Jedoch kann jeder Elternteil den anderen ermächtigen, für ihn mit zu handeln; dies gilt auch für eine notwendige Einwilligung in eine ärztliche Behandlung. 2. Geht es um die ärztliche Behandlung eines minderjährigen Kindes, wird typischerweise davon ausgegangen, dass der mit dem Kind beim Arzt/Krankenhaus vorsprechende Elternteil (von dem anderen Elternteil) ermächtigt ist, für den Abwesenden dessen Einwilligung in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme - nach Beratung des anwesenden Elternteils - zu erteilen. 3. Dabei bestimmt sich das Maß der von dem Arzt zu gebenden Aufklärung danach, dem anwesenden Elternteil eine - nach dessen Verständnis - ergebnisbezogene und zutreffende Entscheidungsgrundlage seiner (ihrer) Kompetenz zur Selbstbestimmung zu geben, die ihm (ihr) ein zutreffendes allgemeines Bild vom Schweregrad und der Tragweite des Eingriffs vermittelt und in die Lage versetzt, die Eingriffsrisiken vernünftig abzuschätzen. 4. An die Dokumentation einer für die Behandlung notwendigen arteriellen Blutdruckmessungen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. 5. Ist eine solche unterblieben, kann sich das Unterbleiben zwar zugunsten des Patienten für den Nachweis eines darauf beruhenden Behandlungsfehlers beweiserleichternd auswirken. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und einem eingetretenen Gesundheitsschaden führt ein diesbezüglicher Dokumentationsmangel aber nur dann zu einer Beweiserleichterung für die Patientenseite - bis zur Beweislastumkehr - wenn der wegen des Fehlens der gebotenen Aufzeichnung indizierte Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist oder sich als Verstoß des Arztes gegen eine besondere Befundsicherungspflicht darstellt. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Urteil, 4 U 2/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZVG, ZPO |
| Stichwort: | Befundsicherungspflicht |
| Leitsatz: | a) Der Zwangsverwalter muß die Gefahr für das seiner Obhut anvertraute Eigentum durch Feststellungen vor Ort aufklären, wenn er nach erhaltenen Hinweisen mit der Möglichkeit zu rechnen hat, daß ein Mieter durch seinen vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung den Schuldner nicht unwesentlich schädigt. b) Versäumt der Zwangsverwalter die für ein wirksames Eingreifen gegen eine Wohnungsverwahrlosung erforderlichen Feststellungen, trifft ihn die Beweislast, daß der bei Aufhebung der Zwangsverwaltung bestehende Verwahrlosungsschaden an der Mietwohnung nicht auf seinem Unterlassen beruht. |
| Volltext: BGH - Urteil, IX ZR 419/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGInsO, KO, VVG, ZPO |
| Schlagworte: | Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Befundträgern. |
| Stichwort: | Befundsicherungspflicht |
| Leitsatz: | Können tatsächlich erhobene Befunde oder Befundträger nicht mehr vorgelegt werden, so muß die Behandlungsseite darlegen und beweisen, daß sie diesen Umstand nicht verschuldet hat. Ist der Verbleib von Befundträgern ungeklärt, so geht dies grds. beweismäßig zu Lasten des Arztes. |
| Volltext: OLG-HAMM - Urteil, 3 U 119/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Arzthaftung |
| Stichwort: | Befundsicherungspflicht |
| Leitsatz: | 1. Der konsiliarisch zugezogene Neurologe hat alle auf neurologischem Fachgebiet liegenden differentialdiagnostisch naheliegenden Erkrankungen auszuschließen. 2. Die Überweisungen zu weiteren notwendigen Befunderhebungen an einen anderen Arzt (hier an den Radiologen zu einer Kernspintomographie) muss mit einer präzisen Fragestellung versehen werden, um eine unzureichende Untersuchung zu vermeiden. 3. Zum Ausschluss einer Sinusvenenthrombose ist bei einer unauffälligen Kernspintomographie eine Angiographie notwendig. Der konsiliarisch zugezogene Arzt muss sicherstellen, dass ihm in einem solchen Fall das Ergebnis der Kernspintomographie mitgeteilt wird. Seine Behandlung ist nicht mit der Anordnung der Kernspintomographie beendet. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 14 U 8/00 | |
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