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Befugnisnorm

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 2 S 1229/08 vom 12.03.2009

Rechtsgebiete:GG, LHGebG, VwGO
Schlagworte:Studiengebühr, Befreiung, Hochbegabtenregelung, Befugnisnorm, intendiertes Ermessen
Stichwort:Befugnisnorm
Leitsatz:Das von § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG a. F. eröffnete Ermessen ist nicht in der Weise gebunden, dass eine Studiengebührenbefreiung bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in aller Regel zu gewähren ist und nur in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Das Gesetz stellt es den Hochschulen und Berufsakademien vielmehr frei, zwischen Gewährung und Versagung einer Gebührenbefreiung zu wählen. Es steht den Hochschulen und Berufsakademien ferner frei, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen, dass nur einer der beiden in § 6 Abs. 1 Satz 3 LHGebG a. F. genannten Personengruppen eine Gebührenbefreiung gewährt werden soll.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 2 S 1229/08



VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 10 S 2731/03 vom 28.08.2006

Rechtsgebiete:KrW-/AbfG, LAbfG, LVG, LKrO
Schlagworte:Abfallwirtschaftssatzung, Abfallrechtsbehörde, Öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, Anschlusszwang Benutzungszwang, Befugnisnorm, Ermächtigungsgrundlage, Gesetzesvorbehalt, Zuständigkeit
Stichwort:Befugnisnorm
Leitsatz:1. Der Vollzug des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der abfallrechtlichen Vorschriften des Landes und der Kommunen obliegt in Baden-Württemberg den Abfallrechtsbehörden. Dies gilt auch für den Erlass einer Verfügung zur Durchsetzung des durch kommunales Satzungsrecht angeordneten Anschluss- und Benutzungszwangs.

2. Der durch die Abfallwirtschaftssatzung eines Landkreises vorgeschriebene Anschluss- und Benutzungszwang kann nicht durch Verfügung des Landkreises als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger durchgesetzt werden. Das Landesrecht sieht insoweit weder die Zuständigkeit der Selbstverwaltungskörperschaft noch die notwendige Befugnisnorm vor. Behördliche Eingriffsmaßnahmen können nicht ohne gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses auf Grund der "Anstaltsgewalt" ergehen.

3. Bundesrechtlich ist der Landesgesetzgeber nicht daran gehindert, an Stelle der Abfallrechtsbehörden die kommunalen Entsorgungsträger zum Erlass von Verfügungen zur Durchsetzung des satzungsrechtlichen Anschluss- und Benutzungszwangs zu ermächtigen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 10 S 2731/03


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