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Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich zwecks Abgeltung von Bereitschaftsdienstentgelten

Entscheidungen der Gerichte




LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 6 Sa 5/08 vom 21.07.2008

Rechtsgebiete:TVöD BT-K
Schlagworte:Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich zwecks Abgeltung von Bereitschaftsdienstentgelten
Stichwort:Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich zwecks Abgeltung von Bereitschaftsdienstentgelten
Leitsatz:1. § 46 Abs.5 TVöD BT-K a.F. beinhaltet eine Rechtsgrundverweisung auf § 10 Abs.3 TVöD

2. Die Erforderlichkeit der einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienste zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Ruhe zeiten nach § 5 ArbZG, durch den Arbeitgeber iSv § 46 Abs.7 TVöD BT-K n.F. ist zu verneinen, wenn der Arbeitgeber bei der Anordnung dieser Bereitschaftsdienste zuvor selbst gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 6 Sa 5/08




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