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befürchteter Nachteil

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LAG-KOELN – Beschluss, 8 TaBV 39/06 vom 13.12.2006

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Einstellung, Zustimmungsverweigerung, befürchteter Nachteil
Stichwort:befürchteter Nachteil
Leitsatz:1. Für den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der streitigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme und den befürchteten Nachteilen zu verlangen. Dies ergibt sich schon aus dem Tätigkeitsmerkmal "infolge".

2. Beruhen befürchtete Nachteile auf Maßnahmen im Rahmen einer Betriebsänderung nach Maßgabe eines Interessenausgleichs, so leitet sich hieraus kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG für eine nicht mit dem Interessenausgleich zusammenhängende Einstellung ab.
Volltext: LAG-KOELN - Beschluss, 8 TaBV 39/06




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