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Befristungsermessen

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 1453/07 vom 19.12.2008

Rechtsgebiete:FreizügG EU, AuslG 1990, EWGRL 64/221, EMRK, LVwVfG
Schlagworte:Ausweisung, Sperrwirkung, Rücknahme, Rücknahmeermessen, Befristung, Befristungsermessen, Widerspruchsverfahren, Vier-Augen-Prinzip, Unionsbürger
Stichwort:Befristungsermessen
Leitsatz:1. Ausweisungen von Unionsbürgern waren - sofern kein dringender Fall vorlag - wegen Verstoßes gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG formell rechtswidrig, wenn zwar ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde, Ausgangs- und Widerspruchsbehörde aber identisch waren. In diesem Fall wurde das gemeinschaftsrechtlich gebotene Vier-Augen-Prinzip nicht gewahrt (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 [Orfanopoulos und Oliveri] - Slg. 2004, I-5257).

2. Im Rahmen der bei Befristungsentscheidungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU zu treffenden Ermessensentscheidung über die Länge der Frist ist es, wenn der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Befristungsantrag in Strafhaft befindet oder vor kurzem befunden hat, in der Regel geboten, die Strafvollstreckungsakten und die Gefangenenpersonalakten beizuziehen.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 1453/07




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