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Befristung wegen absehbaren Minderbedarf

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LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 5 Sa 1174/03 vom 12.01.2004

Rechtsgebiete:TzBfG, TV UmBW
Schlagworte:Befristung wegen absehbaren Minderbedarf, Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr
Stichwort:Befristung wegen absehbaren Minderbedarf
Leitsatz:1. Ein vorübergehender betrieblicher Bedarf an Arbeitskräften, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG rechtfertigen kann, liegt auch dann vor, wenn die vorhandene Arbeitsmenge in absehbarer Zeit abnimmt (hier: Schließung einer Teileinheit der Bundeswehr; befristete Beschäftigung einer Lagerarbeiterin im Hinblick auf einen nach § 3 TV UmBw unterzubringenden Kfz-Mechaniker).

2. Steht fest, dass sich bei Ablauf der vorgesehenen Zeit der Minderbedarf nicht in der vertraglich vorgesehenen Weise realisiert (hier: Unterbringung des Kfz-Mechanikers auf einen anderen Dienstposten), muss der Arbeitgeber darlegen, aus welchen Gründen die tatsächliche Entwicklung anders verlaufen ist.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 5 Sa 1174/03




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