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Befristung Schriftform

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1319/07 vom 21.01.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, LPVG NW, TzBfG, KSchG
Schlagworte:Aufhebung, Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, Befristung Schriftform
Stichwort:Befristung Schriftform
Leitsatz:Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen Vertragsverlängerungen. Auch nach Inkrafttreten des § 623 BGB/14 TzBfG bedarf die Verlängerung deshalb keiner neuen Willenserklärung und unterliegt damit nicht jeweils der Schriftform.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1319/07



LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1318/07 vom 21.01.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, LPVG NW (alt), TzBfG, KSchG
Schlagworte:Aufhebung, Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, Befristung Schriftform
Stichwort:Befristung Schriftform
Leitsatz:Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen Vertragsverlängerungen. Auch nach Inkrafttreten des § 623 BGB/14 TzBfG bedarf die Verlängerung deshalb keiner neuen Willenserklärung und unterliegt damit nicht jeweils der Schriftform.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1318/07

LAG-KOELN – Urteil, 2 Sa 1046/07 vom 21.01.2008

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, LPVG NW (alt), TzBfG, KSchG
Schlagworte:Aufhebung, Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, Befristung Schriftform
Stichwort:Befristung Schriftform
Leitsatz:Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen Vertragsverlängerungen. Auch nach Inkrafttreten des § 623 BGB/14 TzBfG bedarf die Verlängerung deshalb keiner neuen Willenserklärung und unterliegt damit nicht jeweils der Schriftform.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1046/07


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