JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Befristung Schriftform
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, LPVG NW, TzBfG, KSchG |
| Schlagworte: | Aufhebung, Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, Befristung Schriftform |
| Stichwort: | Befristung Schriftform |
| Leitsatz: | Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen Vertragsverlängerungen. Auch nach Inkrafttreten des § 623 BGB/14 TzBfG bedarf die Verlängerung deshalb keiner neuen Willenserklärung und unterliegt damit nicht jeweils der Schriftform. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1319/07 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, LPVG NW (alt), TzBfG, KSchG |
| Schlagworte: | Aufhebung, Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, Befristung Schriftform |
| Stichwort: | Befristung Schriftform |
| Leitsatz: | Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen Vertragsverlängerungen. Auch nach Inkrafttreten des § 623 BGB/14 TzBfG bedarf die Verlängerung deshalb keiner neuen Willenserklärung und unterliegt damit nicht jeweils der Schriftform. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1318/07 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, LPVG NW (alt), TzBfG, KSchG |
| Schlagworte: | Aufhebung, Bühnenschiedsgerichtsbarkeit, Befristung Schriftform |
| Stichwort: | Befristung Schriftform |
| Leitsatz: | Arbeitsverträge mit Künstlern, in denen die Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins vereinbart wurden, unterlagen bis zum 01.05.2000 nicht dem Schriftformerfordernis für die Befristung. Die bei Beginn des Vertrags abgegebene Willenserklärung umfasst eine unbestimmte Anzahl von jeweils für eine Spielzeit abgeschlossenen Vertragsverlängerungen. Auch nach Inkrafttreten des § 623 BGB/14 TzBfG bedarf die Verlängerung deshalb keiner neuen Willenserklärung und unterliegt damit nicht jeweils der Schriftform. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 2 Sa 1046/07 | |
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