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Befristung einzelner Vertragsbedingungen

Entscheidungen der Gerichte




LAG-KOELN – Urteil, 11 Sa 1206/02 vom 27.06.2003

Rechtsgebiete:BGB, TzBfG, GG
Schlagworte:Befristung einzelner Vertragsbedingungen, Vertretung als Sachgrund, Dauervertretungsbedarf, Gleichbehandlungsgrundsatz, Einigungsmangel, Parteivernehmung
Stichwort:Befristung einzelner Vertragsbedingungen
Leitsatz:1. Die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen ist grundsätzlich zulässig; sie erfordert einen Sachgrund, wenn sich der Arbeitgeber ansonsten nur durch eine Änderungskündigung von ihr lösen könnte. Ein solcher ist grundsätzlich gegeben, wenn eine vorübergehende Erweiterung der Arbeitszeit von Teilzeit auf Vollzeit der Vertretung eines vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers dienen soll.

2. SR 2 y ist auf die befristete Änderung einzelner Vertragsbedingungen nicht anwendbar.

3. Der Gesichtspunkt der Dauervertretung führt zur Unwirksamkeit der Befristung einer Arbeitszeiterweiterung zur Vertretung nur dann, wenn bereits bei ihrer Vereinbarung deren Verlängerung zu Vertretungszwecken vorgesehen war.

4. Ein "entsprechender" Arbeitsplatz i. S. v. § 9 TzBfG liegt nur vor, wenn der zu besetzende freie Arbeitsplatz zum einen den vom Arbeitnehmer geäußerten Arbeitszeitwünschen und zum anderen der Wertigkeit seines derzeitigen Arbeitsplatzes entspricht.

5. Ein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Zuteilung eines Vollzeit-Arbeitsplatzes reicht jedenfalls nicht weiter als ein entsprechender Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG; dieser gibt einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung nur deshalb, weil der Arbeitgeber andere Teilzeitbeschäftigte in ein Vollzeitarbeitsverhältnis übernommen hat.

6. Zum Einigungsmangel nach § 154 Abs. 2 BGB und zu Inhalt und Auswirkungen der Entscheidung des EGMR v. 27.10.1993 (NJW 1995, 1413).
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 11 Sa 1206/02



BAG – Urteil, 7 AZR 563/00 vom 23.01.2002

Rechtsgebiete:BeschFG, KSchG, ZPO
Schlagworte:Befristung einzelner Vertragsbedingungen
Stichwort:Befristung einzelner Vertragsbedingungen
Leitsatz:1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf eines Sachgrunds jedenfalls dann, wenn sie im Fall der unbefristeten Vereinbarung dem Änderungsschutz nach § 2 KSchG unterlägen. Auf § 1 BeschFG idF vom 25. September 1996 kann die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht gestützt werden.

2. Bei der Klage zur Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen handelt es sich nicht um eine Klage nach § 1 Abs.5 BeschFG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 563/00


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