JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Befristung der Wirkung der Ausweisung
| Rechtsgebiete: | AufenthG, GG, VwVfG |
| Schlagworte: | Aufenthaltserlaubnis, Ausreise, Befristung der Wirkung der Ausweisung, Ermessen, Rücknahme, Vergangenheit |
| Stichwort: | Befristung der Wirkung der Ausweisung |
| Leitsatz: | 1. Unter "Ausreise" im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wird nur die erstmalige Ausreise verstanden; ein Ausländer, der unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erneut in das Bundesgebiet eingereist ist, ist daher nicht in jedem Fall verpflichtet, erneut auszureisen, ehe einem Antrag auf Befristung der Wirkung einer Ausweisung entsprochen werden kann. 2. Der Umstand, dass ein Ausländer nach seiner Ausweisung unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, schließt es zwar nicht aus, dass die Ausländerbehörde eine ihr erwünscht oder geboten erscheinende erneute Ausreise im Rahmen der Entscheidung über die Befristung der Wirkung der Ausweisung herbeiführt; es ist jeweils individuell zu beurteilen, welche Schlüsse aus dem Einreiseverstoß für den Wiederholungsfall oder für ein Abschreckungsbedürfnis zu ziehen sind. Dabei sind jedoch auch die einschlägigen höherrangigen Schutzzwecke und verfassungsrechtliche Wertentscheidungen (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) zu beachten und dem öffentlichen Interesse gegenüberzustellen. 3. Auf der Grundlage einer Ermessensabwägung hat die Ausländerbehörde auch darüber zu entscheiden, ob die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft verfügt werden soll. Dies kann, wenn die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG eingreifen, im Einzelfall dazu führen, dass die Behörde die Überlegung anzustellen hat, ob früheres Verhalten des Ausländers (hier: unrichtige Angaben im Erlaubnisantrag) - auch in Ansehung spezial- und generalpräventiver Erwägungen - nicht auch in der Weise angemessen sanktioniert werden kann, dass eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis nur für die Vergangenheit zurückgenommen wird. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 14/09 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, GG, AAZuVO |
| Schlagworte: | Duldung zum Zwecke des Daueraufenthalts, Befristung der Wirkung der Ausweisung, rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund familiärer Bindungen im Bundesgebiet, "abgelehnter Asylbewerber" |
| Stichwort: | Befristung der Wirkung der Ausweisung |
| Leitsatz: | 1. Der Status als "abgelehnter Asylbewerber" und damit die Zuständigkeit der Regierungspräsidien nach §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 AAZuVO enden mit der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. 2. Einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat ein ausgewiesener Ausländer auf der Grundlage von § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. Art. 6 GG nur, wenn von vornherein eine auch nur kurzzeitige Trennung von seinen Familienangehörigen unzumutbar und eine Abschiebung aus diesem Grund rechtlich unmöglich ist. Diese Anforderungen müssen auch erfüllt sein, wenn er durch die Duldung den Zeitraum bis zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 4 AuslG überbrücken will. Allein diese Überbrückungsabsicht begründet keine Unzumutbarkeit. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2240/01 | |
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