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Befristung der Ausweisungswirkungen

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.07 vom 04.09.2007

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG, FreizügG/EU, LVwVfG RhPf, VwVfG, VwGO, Richtlinie 2004/38/EG
Schlagworte:Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Ausweisungsverfügung, Ausweisungswirkungen, Befristung der Ausweisungswirkungen, Einreiseverbot, Freizügigkeit, Rücknahme, Sperrwirkung, Übermaßverbot, Verhältnismäßigkeit, Verlustfeststellung, Widerruf, Wiederaufgreifen des Verfahrens
Stichwort:Befristung der Ausweisungswirkungen
Leitsatz:1. "Altausweisungen" von Unionsbürgern und die daran anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 wirksam.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 21.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 13.99 vom 07.12.1999

Rechtsgebiete:LVwVfG BW, AuslG, EMRK, AufenthG/EWG, ENA, Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrag, BZRG
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis-EG, Ausreise, Ausweisungsverfügung, Ausweisungswirkungen, Befristung der Ausweisungswirkungen, Freizügigkeit, Freizügigkeitsberechtigung, Rücknahme, Sperrwirkung, Widerruf.
Stichwort:Befristung der Ausweisungswirkungen
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gemäß § 48 LVwVfG ist neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zulässig.

2. Der Widerruf einer Ausweisungsverfügung ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind.

3. Ist die Ausweisung nach Auffassung der Ausländerbehörde als Regelfall geboten, darf die Behörde sie im Sinne einer Doppelbegründung auch auf Ermessen stützen.

4. Die Aufenthaltserlaubnis-EG unterliegt der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Daher darf sie einem nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedstaates nicht erteilt werden, solange die Wirkungen der Ausweisung andauern.

5. Hat die Behörde die Ausweisung nicht vollzogen und ist der Ausweisungszweck entfallen, so kann der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht davon abhängig gemacht werden, daß der freizügigkeitsberechtigte Ausländer ausreist.

Urteil des 1. Senats vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 -

I. VG Stuttgart vom 06.05.1997 - Az.: VG 5 K 2490/96 -
II. VGH Mannheim vom 11.03.1999 - Az.: VGH 13 S 2208/97 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 13.99


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