JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Befristeter Vertrag
| Rechtsgebiete: | HSchulG, KapVO, HLehrVO |
| Schlagworte: | Hochschulzulassung, Numerus clausus, Zulassung zum Studium, vorläufige Zulassung, Studienzulassung, Studienplatz, Studienplatzvergabe, Vergabeverfahren, einstweilige Anordnung, Ausbildungskapazität, Kapazität, Kapazitätsermittlung, Aufnahmekapazität, Lehrverpflichtung, Ermäßigung, Ermäßigung der Lehrverpflichtung, Lehrdeputat, Deputatsermäßigung, Lehrbedarf, Lehraufgaben, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Dienstleistungsbedarf, Studienanfänger, Studienanfängerzahl, Lehrangebot, Lehrnachfrage, Befristung, befristeter Vertrag, befristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Vertrag, unbefristete Beschäftigung, befristete Beschäftigung, Ausbildung, Fortbildung, Weiterbildung, Qualifizierung, wissenschaftliche Qualifizierung, Drittmittel, Zuwendungsbedingung, Bewilligungsbescheid, Sachgrund, Vertragsauslegung, Ermessen, Wissenschaftsbetrieb |
| Stichwort: | Befristeter Vertrag |
| Leitsatz: | Zur Berücksichtigung der Interessen von Studienbewerbern im Zusammenhang mit der (kapazitätsvermindernden) Befristung der Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (NJW 2004, 2803), mit welcher das 5. HRGÄndG ex tunc für nichtig erklärt wurde, hat nicht zur Folge, dass durch sämtliche nach dem 23. Februar 2002 unter (vermeintlicher) Geltung der erleichterten Befristungsmöglichkeiten des 5. HRGÄndG mit wissenschaftlichen Mitarbeitern für einen festgelegten Zeitraum geschlossenen Verträge unbefristete Beschäftigungsverhältnisse begründet wurden. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 D 11327/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB, HGB |
| Schlagworte: | befristeter Vertrag, Zeitvertrag im Sinne des § 624 BGB |
| Stichwort: | Befristeter Vertrag |
| Leitsatz: | Der Arbeitnehmer kann das Kündigungsrecht des § 624 BGB nach Ablauf von 5 Jahren jederzeit ausüben. Eine Verwirkung dieses Rechts tritt nicht ein. Auf dieses Recht kann der Arbeitnehmer jedoch verzichten. In diesem Fall ist er für weitere fünf Jahre gebunden; sein Recht zur ordentlichen Kündigung ist ausgeschlossen. Für diese Zeit bleibt ihm nur noch das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 7 Sa 669/02 | |
| Rechtsgebiete: | BeschFG, TzBfG |
| Schlagworte: | Befristeter Vertrag |
| Stichwort: | Befristeter Vertrag |
| Leitsatz: | 1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren. 2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 (4) Sa 34/02 | |
| Rechtsgebiete: | BeschFG, TzBfG |
| Schlagworte: | Befristeter Vertrag |
| Stichwort: | Befristeter Vertrag |
| Leitsatz: | 1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren. 2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 Sa 1612/01 | |
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