JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung
| Rechtsgebiete: | LPVG NW |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung, Personalratsbeteiligung |
| Stichwort: | Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung |
| Leitsatz: | Die Mitteilung des Sachgrundes für die Befristung seiner Art nach (hier: Vertretung) ist nicht deshalb entbehrlich, weil in der Vergangenheit Befristungen ausschließlich zur Vertretung erfolgten. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 12 (5) Sa 282/04 | |
| Rechtsgebiete: | BErzGG |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung |
| Stichwort: | Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung |
| Leitsatz: | 1. Der für den Sachgrund der Vertretung erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und der befristeten Einstellung einer Vertretungskraft muß nicht stets durch die Schilderung des bei Abschluß des befristeten Arbeitsvertrags vorhandenen Vertretungskonzepts dargelegt werden, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. 2. Die Befristung des Arbeitsvertrags einer Ersatzkraft ist sachlich gerechtfertigt, wenn die Einstellung nur mit Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die Beurlaubung der Stammkraft vorübergehend frei werden. |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 263/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung |
| Stichwort: | Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung |
| Leitsatz: | Leitsätze: Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers ist ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, kann der Arbeitgeber in Fällen der Krankheitsvertretung davon ausgehen, daß die zu vertretende Stammkraft zurückkehren wird. Aktenzeichen: 7 AZR 200/00 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 21. Februar 2001 - 7 AZR 200/00 - I. Arbeitsgericht Hamburg - 9 Ca 49/99 - Urteil vom 14. Juli 1999 II. Landesarbeitsgericht Hamburg - 5 Sa 38/99 - Urteil vom 23. Februar 2000 |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 200/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung - schultypen- übergreifender Gesamtvertretungsbedarf bei Lehrkräften |
| Stichwort: | Befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung |
| Leitsatz: | Leitsätze: Ein schultypenübergreifender Gesamtvertretungsbedarf an Lehrkräften kann die Befristung der Arbeitsverträge der Vertretungskräfte sachlich rechtfertigen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 3. Dezember 1986 - 7 AZR 354/85 - BAGE 54,10 = AP Nr. 110 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag). Voraussetzung dafür ist, daß das beklagte Land die planmäßigen Lehrkräfte ungeachtet ihrer Lehrbefähigung und ihres jeweiligen Status zur Abdeckung vorübergehender Bedarfslagen an allen Schulen einsetzen kann. Schließt das beklagte Land mit Vertretungskräften zur Abdeckung eines schuljahresbezogenen Gesamtvertretungsbedarfs Zeitverträge für die Dauer eines Schuljahres, muß der Vertretungsbedarf auf einer zeitlich entsprechenden Abwesenheit planmäßiger Lehrkräfte beruhen. Aktenzeichen: 7 AZR 640/97 Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 20. Januar 1999 - 7 AZR 640/97 - I. Arbeitsgericht Berlin - 91 Ca 26813/96 - Urteil vom 23. Januar 1997 II. Landesarbeitsgericht Berlin - 17 Sa 52/97 - Urteil vom 04. September 1997 |
| Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 640/97 | |
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