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Befristeter Arbeitsvertrag im Hochschulbereich

Entscheidungen der Gerichte




LAG-DUESSELDORF – Urteil, 9 (8) Sa 98/05 vom 10.02.2006

Rechtsgebiete:Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich
Schlagworte:Befristeter Arbeitsvertrag im Hochschulbereich
Stichwort:Befristeter Arbeitsvertrag im Hochschulbereich
Leitsatz:1. Die Befristung des Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 ist nach § 57 f Abs. 1 S. 1 HRG 2004 rückwirkend wirksam geworden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteile vom 06.06.2005 - 10 Sa 100/05 - und vom 14.06.2005 - 6 Sa 362/05 -).

2. § 57 f Abs. 2 S. 1 HRG 2004 bestimmt weder die maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse noch die zulässige Zahl der Verlängerungen solcher Verträge oder Verhältnisse noch sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen (Richtlinie des Rates 1999/70/EG i. V. m. § 5 Ziffer 1 Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge zwischen EGB-UNICE und CEEP). Es bedarf im vorliegenden Streitfall jedoch keiner Anrufung des EuGH, weil die streitige Befristung nach § 57 b Abs. 2 S. 3 HRG 2004 i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 TzBfG durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 (8) Sa 98/05




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