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Befristeter Arbeitsvertrag als Sozialhilfemaßnahme

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 7 AZR 824/98 vom 22.03.2000

Rechtsgebiete:BGB, BSHG
Schlagworte:Befristeter Arbeitsvertrag als Sozialhilfemaßnahme
Stichwort:Befristeter Arbeitsvertrag als Sozialhilfemaßnahme
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein Arbeitsvertrag kann wirksam befristet werden, wenn dadurch für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit iSv. § 19 Abs. 2 BSHG geschaffen werden soll (Bestätigung Senat 7. Juli 1999 - 7 AZR 661/97 - zVv.).

2. Von der Gemeinnützigkeit iSv. § 19 Abs. 2 BSHG ist in der Regel auszugehen, wenn die Arbeiten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung geleistet werden.

3. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BSHG im Einzelfall ua. dann abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird.

Aktenzeichen: 7 AZR 824/98

Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 22. März 2000
- 7 AZR 824/98 -

I. Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 3. Juni 1997
- 95 Ca 6715/97 -

II. Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil vom 16. Dezember 1997
- 5 Sa 122/97 -
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 824/98




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