JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > befristete (rückwirkende) Verlängerung
| Rechtsgebiete: | AuslG, DVAuslG |
| Schlagworte: | unbefristete Verlängerung, befristete (rückwirkende) Verlängerung, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage |
| Stichwort: | befristete (rückwirkende) Verlängerung |
| Leitsatz: | 1. Die unbefristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die ursprünglich im Hinblick auf die - inzwischen aufgehobene - eheliche Lebensgemeinschaft des Ausländers mit einem Deutschen erteilt worden war, ist nach § 24 Abs. 1 AuslG nicht zwingend davon abhängig, dass die Voraussetzungen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG vorliegen (wie BVerwG, Urteil vom 24.5.1995, BVerwGE 98, 313). 2. Bei Ermittlung der Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG sind auch diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen sich der Ausländer aufgrund eines Visums im Bundesgebiet aufgehalten hat, dessen Erteilung die Ausländerbehörde nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG zugestimmt hatte, wenn ihm im Anschluss an das Visum eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. 3. Ein unmittelbarer Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AuslG besteht grundsätzlich nur dann, wenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1-6 AuslG bereits vor Ablauf der Geltungsdauer der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis vorgelegen haben. 4. Auf die (rückwirkende) unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis besteht nach § 24 Abs. 1 AuslG auch dann ein Anspruch, wenn der Ausländer gem. § 19 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 AuslG (rückwirkend) die befristete Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen kann, in dem alle Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 1-6 AuslG vorliegen. Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde im Hinblick auf eine (erneute) Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG reicht hierzu nicht aus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 29.9.1998, DVBl. 1999, 172). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 13 S 89/00 | |
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