JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > befristete Aufenthaltserlaubnis
| Rechtsgebiete: | VwGO, ZPO, VwVfG, AufenthG |
| Schlagworte: | Prozesskostenhilfe trotz materiell-rechtlicher Erledigung, Entscheidungsreife, maßgebender Zeitpunkt bei nachträglicher Änderung der Sach- und Rechtslage, befristete Aufenthaltserlaubnis, nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer, (kein) Anhörungsmangel, überspannte Anforderungen |
| Stichwort: | befristete Aufenthaltserlaubnis |
| Leitsatz: | Tritt nach einem Antrag auf Prozesskostenhilfe eine Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers ein und erledigt sich der Rechtsstreit dadurch, ist bei der rückwirkenden Bewilligung nicht zu Lasten des Antragstellers - wie sonst - auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen. Grundsätzlich maßgebend für den Beurteilungszeitpunkt bleibt das materielle Recht. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 M 44.07 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG |
| Schlagworte: | befristete Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, deutscher Ehegatte, minderjähriges deutsches Kind, Umgangsrecht, Erkrankung des umgangsberechtigten ausländischen Vaters, besondere Härte |
| Stichwort: | befristete Aufenthaltserlaubnis |
| Leitsatz: | 1. Der Kernbereich des dem ausländischen Vater eines minderjährigen deutschen Kindes zustehenden Umgangsrechts darf durch ausländerrechtliche Maßnahmen nicht vereitelt oder in einer Weise erschwert werden, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht der in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG enthaltenen Schutzgarantie zuwiderläuft. Dies ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zu berücksichtigen (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.2002 - 10 S 2485/01 -, juris). 2. Eine "besondere Härte" i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Ausländer bei Erfüllung der Rückkehrverpflichtung in einer vergleichbar schwierigen Lage befände wie Personen, die in § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG unmittelbar angesprochen werden oder wenn ihm Beeinträchtigungen drohen, deren Gewicht demjenigen der in der amtlichen Begründung aufgezählten Beispielsfälle gleichkommt. 3. Eine "besondere Härte" i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AuslG kann zu bejahen sein, wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände (hier: einer Dauererkrankung) ohne Zubilligung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet nicht möglich wäre, einen hinreichenden Umgang mit seinem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden minderjährigen deutschen Kind zu pflegen. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 13 S 2685/02 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG |
| Schlagworte: | Befristete Aufenthaltserlaubnis, Nachträgliche zeitliche Beschränkung, Maßgeblicher Zeitpunkt, Eigenständiges Aufenthaltsrecht, Änderung der Rechtslage |
| Stichwort: | befristete Aufenthaltserlaubnis |
| Leitsatz: | 1. Bei einer Anfechtungsklage gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - eines rechtsgestaltenden Verwaltungsakts - ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblich (ständige Rspr.). 2. Dieser Zeitpunkt gilt auch bei der Rechtsänderung über die (Mindest-) Ehebestandszeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nach dem Änderungsgesetz vom 25.5.2000 (BGBl. I S. 742), mit dem diese Ehebestandszeit von vier auf zwei Jahre herbgesetzt wurde. Dieses Gesetz findet daher auf ein nachträgliches zeitliches Beschränkungsverfahren keine Anwendung, das vor dessen Inkrafttreten durch eine behördliche Verfügung abgeschlossen wurde. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 1104/01 | |
| Rechtsgebiete: | GG, EMRK, UN-Kinderrechtskonvention, AuslG |
| Schlagworte: | unbefristete Aufenthaltserlaubnis, befristete Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, deutscher Ehegatte, minderjähriges Kind, Umgangsrecht, besondere Härte, außergewöhnliche Härte |
| Stichwort: | befristete Aufenthaltserlaubnis |
| Leitsatz: | 1. Einem Ausländer, der seit mehreren Jahren keinen persönlichen Kontakt zu seinem in Deutschland wohnhaften minderjährigen Kind hat, ist es in der Regel möglich und auch zumutbar, die gerichtliche Durchsetzung des ihm für das Kind zustehenden Umgangsrechts vom Ausland aus zu betreiben. Dasselbe gilt für die etwaige spätere Ausübung des Umgangsrechts. Die mit der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet verbundenen typischen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung und Ausübung des Umgangsrechts rechtfertigen es im Regelfall nicht, ihm nach der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen. 2. Es sind keine Fallgestaltungen denkbar, in denen einem Ausländer bei Zugrundelegung der Härteregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584; "außergewöhnliche Härte") ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, während ihm bei Zugrundelegung dieser Regelung in der Fassung des Gesetzes vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 742; "besondere Härte") ein solches Recht nicht zusteht. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 10 S 2485/01 | |
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