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LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 2 TaBV 3/08 vom 19.03.2008

Rechtsgebiete:BetrVG, TzBfG, ZPO
Schlagworte:Zustimmungsersetzungsverfahren, nachträglich eintretende Umstände, befristet Beschäftigter
Stichwort:befristet Beschäftigter
Leitsatz:1. Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist zukunftsgerichtet. Die Zustimmung des Betriebsrates wird erst mit dem Eintritt der Rechtskraft eines dem Antrag des Arbeitgebers stattgebenden Beschlusses gemäß § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO ersetzt. Der zwischen der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates und dem Eintritt der Rechtskraft liegende Zeitraum wird durch § 100 BetrVG geregelt.

2. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG wegen der Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten wird nach Beendigung von dessen befristeten Arbeitsverhältnis mit Ablauf der aus § 17 Satz 1 TzBfG folgenden 3-wöchigen Klagefrist unbegründet.

3. Auch die Neufassung von § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verleiht dem Betriebsrat nicht die Befugnis, vom Arbeitgeber die Wiedereinstellung eines bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers zu verlangen.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 2 TaBV 3/08




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