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Befreiungstatbestand

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 4 LB 188/08 vom 12.05.2009

Rechtsgebiete:RGebStV
Schlagworte:Ausbildungsförderung, Befreiung, Befreiungstatbestand, Einkommensschwäche, Härtefall, Leistungsbescheid, Rundfunkgebührenpflicht
Stichwort:Befreiungstatbestand
Leitsatz:1. Die bloße Einkommensschwäche als solche führt im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.

2. Eine Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV wegen eines besonderen Härtefalls ist von vornherein in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von den Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt.

3. Die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV kann nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Ausbildungsförderung erhalten, weil sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, nach § 6 Abs. 3 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 4 LB 188/08



BSG – Urteil, B 11a AL 7/06 R vom 17.10.2007

Rechtsgebiete:AFG, SGB III
Schlagworte:Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - Kündigungsberechtigung aus wichtigem Grund - Zeitpunkt des Vorliegens - Kausalität
Stichwort:Befreiungstatbestand
Leitsatz:§ 128 Abs 1 S 2 Nr 5 AFG ist funktionsdifferent dahingehend auszulegen, dass die Berechtigung zur Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich bei Beendigung der Beschäftigung vorhanden sein muss, wenn diese mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses nicht übereinstimmt.
Volltext: BSG - Urteil, B 11a AL 7/06 R

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 1.07 vom 11.07.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, GrStG, WVG, WG LSA
Schlagworte:Wasserwirtschaft, Gewässerunterhaltung, Gewässerunterhaltungsbeitrag, Umlage, Befreiungstatbestand, korporativer Beitrag, Verbandslast, Solidarbeitrag, Grundsteuer, nichtsteuerliche Abgabe, Vorteilsbegriff, Nutznießer, Äquivalenzprinzip, Leistungsproportionalität, Flächenmaßstab, Unterhaltungsverband, kommunaler Zweckverband, Mitgliedsgemeinde, Finanzierungsverbund, interkommunaler Lastenausgleich, Demokratieprinzip, funktionale Selbstverwaltung, Daseinsvorsorge, selbständige Berufung, Anschlussberufung, Wahlrecht des Berufungsbeklagten, Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels, Aufklärungsrüge, gesetzliche Vermutung, Fiktion, Ablehnung eines Sachverständigenbeweises
Stichwort:Befreiungstatbestand
Leitsatz:1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.

2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.

3. Wenn das Finanzierungssystem es auf der zweiten Stufe den Mitgliedsgemeinden erlaubt, ihre Verbandsbeiträge im Wege einer Umlage nach dem Flächenmaßstab auf die Grundsteuerpflichtigen der im Gemeindegebiet gelegenen Flächen abzuwälzen, stellt diese Umlage eine nichtsteuerliche Abgabe und keine "zweite Grundsteuer" dar. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen der Umlage den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien.

4. Die einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots fordern keine "Leistungsproportionalität" dieser Umlage. Es genügt, wenn die Grundsteuerpflichtigen mit der Umlage als Nutznießer der Verbandstätigkeit einen Solidarbeitrag zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.

5. Aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung lässt sich kein Rechtssatz herleiten, auf dessen Schutz sich die Grundsteuerpflichtigen mit Erfolg berufen könnten, wenn die Mitgliedsgemeinden die korporativen Beiträge auf sie umlegen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 1.07

BSG – Urteil, B 11a AL 23/06 R vom 04.07.2007

Rechtsgebiete:AFG, SGB III, SGB VI
Schlagworte:Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - Anspruch auf anderweitige Sozialleistung - vorgezogene Altersrente - Beginn bzw Zeitpunkt
Stichwort:Befreiungstatbestand
Leitsatz:Für den Nichteintritt der Erstattungspflicht wegen Erfüllung der Voraussetzungen für eine anderweitige Sozialleistung ist maßgebend, ab welchem Zeitpunkt der Arbeitslose bei rechtzeitiger Antragstellung die Zahlung der anderweitigen Leistung erhalten kann.
Volltext: BSG - Urteil, B 11a AL 23/06 R


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