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Befreiungsgefahr

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OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 1021/01 vom 10.09.2001

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Befreiungsgefahr, Fesselung, Fesselungsanordnung, Fußfesseln, Fußfesselung, Organisierte Kriminalität, Verhandlungsleitung
Stichwort:Befreiungsgefahr
Leitsatz:1. Die Anordnung des Vorsitzenden, den Angeklagten in der Hauptverhandlung an den Füßen zu fesseln, ist eine Maßnahme der äußeren Verhandlungsleitung, gegen die gemäß §§ 304 I, 305 Satz 2 StPO Beschwerde zulässig ist.

2. Eine die Fußfesselung entsprechend § 119 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StPO rechtfertigende Befreiungsgefahr ist bereits dann hinreichend konkret belegt, wenn es sich bei dem Angeklagten aller Wahrscheinlichkeit nach um ein Mitglied der organisierten Kriminalität in hervorgehobener Stellung handelt.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 1021/01




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