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Befreiung von der -

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 14.00 vom 11.07.2001

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZO, LuftVO, PlVereinfG, VwVfG
Schlagworte:Flugplatz Bitburg, Militärflugplatz, NATO-Reserveflugplatz, zivile Mitbenutzung, Konversion, Umwidmung, Flugplatz, Anlagenbegriff, Verfügbarkeit des Luftraums, Luftkontrolle, Vorrang militärischen Flugverkehrs, amerikanische Fluglotsen, Letter of Agreement, Verkehrslandeplatz, Verkehrsflughafen, Betriebspflicht, Befreiung von der -, Teilgenehmigung, Abschnittsbildung, Sichtflugverfahren, Instrumentenflugverfahren, Planrechtfertigung, Angebotsplanung, Strukturhilfe, Abwägungsgebot, Abwägungskontrolle, Fluglärm, Lärmschutzkonzept, Verkehrsprognose, worst-case-Betrachtung, Wahrunterstellung, Nachtflugbetrieb, Vorbelastung.
Stichwort:Befreiung von der -
Leitsatz:1. Beantragt der künftige Betreiber eines Flugplatzes eine - einheitliche - Genehmigung für Sicht- und Instrumentenflug und ist die Planrechtfertigung auf dieses Gesamtkonzept bezogen, so darf vorweg eine "Teilgenehmigung" allein für den Sichtflugbetrieb nur erteilt werden, wenn der Genehmigung des Instrumentenflugbetriebs keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen.

2. Die Frage der Realisierbarkeit des Gesamtvorhabens ist anhand objektiver Gegebenheiten zu beantworten. Im Streitfall greift insoweit eine volle gerichtliche Überprüfung Platz.

3. Es gibt keinen luftverkehrsrechtlichen Planungsleitsatz des Inhalts, dass ein Flugplatz nicht genehmigungsfähig ist, wenn seine "luftseitigen Kapazitäten" durch den Vorrang militärischen Flugbetriebs verbündeter Streitkräfte eingeschränkt sind.

4. Regionale Strukturhilfe ist beim Verkehrswegebau als legitimes Planungsziel anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <169>). Für das Luftverkehrsrecht gilt zumindest bei Konversionsvorhaben i.S. von § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 LuftVG nichts anderes. Die zivile Mitbenutzung eines Militärflugplatzes ist aus diesem Grunde jedenfalls dann planerisch gerechtfertigt, wenn die entsprechende Nutzungsänderung dazu dient, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen. Jedenfalls in diesem Fall ist eine Angebotsplanung zulässig.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 14.00



BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 10.96 vom 08.10.1997

Rechtsgebiete:GG, RFStV 1991, RFStV 1996, RGebStV 1991, RGebStV 1996, VwGO
Schlagworte:Rundfunkgebühr, Befreiung von der -
Stichwort:Befreiung von der -
Leitsatz:Leitsätze:

Die staatsvertraglich geregelte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Rundfunkgebühren unter gleichzeitigem Ausschluß der privaten Rundfunkveranstalter von der Gebührenfinanzierung ist auch insoweit mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, wie sie zur Folge hat, daß ein privater Rundfunkveranstalter, der zwecks Beobachtung der Programme anderer Rundfunkveranstalter einschließlich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Fernsehgeräte zum Empfang bereithält, deswegen zur Zahlung einer Rundfunkgebühr herangezogen wird.

Urteil des 6. Senats vom 8. Oktober 1997 - BVerwG 6 C 10.96

I. VG Magdeburg vom 10.10.1995 - Az.: VG 5 A 202/95
II. OVG Magdeburg vom 31.05.1996 - Az.: OVG 2 L 325/95
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 10.96


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