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Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Beschluss, 5 UZ 1641/06 vom 16.01.2007

Rechtsgebiete:GebO, HessKAG
Schlagworte:Befreiung Vom Anschluss- Und Benutzungszwang, Bioabfallentsorgung, Einheitsgebühr, Grundgebühr, Mindestgebühr, Vorhaltegebühr
Stichwort:Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Leitsatz:1.) Die Möglichkeit eines wegen Eigenkompostierung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Bioabfallentsorgung befreiten Grundstückseigentümers, die Eigenkompostierung wieder aufzugeben und die Entsorgung durch den Abfallträger in Anspruch zu nehmen ("Wechsel zur Biotonne"), rechtfertigt als solche noch nicht die Erhebung einer speziell auf die Bioabfallentsorgung bezogenen "Vorhaltegebühr", denn es fehlt in diesem Fall an der tatsächlichen Inanspruchnahme, wie sie die Erhebung von Benutzungsgebühren auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 HessKAG voraussetzt.

2.) § 10 Abs. 3 Satz 2 HessKAG erlaubt die Erhebung einer Grundgebühr neben einer als Mindestgebühr erhobenen Leistungsgebühr mit der Maßgabe, dass auf Grund entsprechender Gebührenkalkulation ein Teil der abzugeltenden Vorhaltekosten über die Grundgebühr, ein anderer Teil über die Leistungsgebühr abgedeckt wird.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 5 UZ 1641/06



BVERWG – Urteil, BVerwG 11 C 7.00 vom 20.12.2000

Rechtsgebiete:GG, KrW-/AbfG, NAbfG
Schlagworte:Abfallgebühren, grundstücksbezogene Behältergebühr, Grundgebühr, einheitliche Zusatzgebühr für Restabfall und Bioabfall, Gleichheitsgrundsatz, Abgabengerechtigkeit, Belastungsgleichheit, Grundsatz der Leistungsproportionalität, Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit, Grundsatz der Typengerechtigkeit, Quersubventionierung der Biotonne, getrennte Entsorgung der Abfallfraktionen, Eigenkompostierer, Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, problematischer Bioabfall, schadlose Abfallverwertung.
Stichwort:Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Leitsatz:Leitsätze:

1. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem kommunalen Satzungsgeber im Grundsatz nicht, die Grundgebühr für die Abfallentsorgung nach einem grundstücksbezogenen Maßstab zu erheben.

2. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Der Gesichtspunkt, dass die unterschiedliche Nutzung der öffentlichen Einrichtung (hier: der kommunalen Abfallwirtschaft) bis hin zur Nichtnutzung einzelner Teilleistungsbereiche reicht, verbietet die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr zumindest dann nicht, wenn dem Gebührenpflichtigen ein Wechsel zwischen den verschiedenen Teilleistungsbereichen jederzeit möglich ist (hier: Übergang von der Eigenkompostierung zur Nutzung der Biotonne).

3. Eine einheitliche Behältergebühr für die Abholung von Restabfall und von Bioabfall ist durch die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleichheit gerechtfertigt.

4. Eine Quersubventionierung der Biotonne durch die Freistellung der ersten 60 l Bioabfall von der behälterbezogenen Zusatzgebühr ist sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG wie auch mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG vereinbar.

Urteil des 11. Senats vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 11 C 7.00 -

I. VG Oldenburg vom 23.07.1998 - Az.: VG ZA 2847/96 -
II. OVG Lüneburg vom 20.01.2000 - Az.: OVG 9 L 636/99 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 11 C 7.00


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