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Beförderungspflicht

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2455/06 vom 31.03.2009

Rechtsgebiete:EGV, EWGVO 1191/69, PBefG
Schlagworte:Linienverkehrsgenehmigung, Öffentlicher Personennahverkehr, Eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen, Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen, Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes, Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, Betriebspflicht, Beförderungspflicht, Tarifpflicht, Teilbereichsausnahme, Unternehmen, Verkehrsdienstleistung, Aufgabenträger
Stichwort:Beförderungspflicht
Leitsatz:1. Die Regelung in § 8 Abs. 4 PBefG stellt eine mit Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 vereinbare gemeinschaftsrechtskonforme Teilbereichsausnahme dar (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 19.10.2006 - 3 C 33/05 -, BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330).

2. Die VO (EWG) Nr. 1191/69 regelt nur die Erbringung solcher Verkehrsleistungen, die mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes i. S. des Art. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 (gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen) verbunden sind.

3. Nach Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 können nur solche Verkehrsdienste, die dem Grunde nach dem Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, insoweit ausgenommen werden, als diese mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes ausschließlich im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. im öffentlichen Personennahverkehr erbracht werden. Daraus folgt, dass jedenfalls die Durchführung von ausschließlich privat veranlasstem Reiseverkehr nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Denn insoweit werden keine Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegt.

4. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 ist dahin zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, jedenfalls Verkehrsunternehmen insoweit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, als deren mit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes verbundene Tätigkeit sich ausschließlich auf Verkehrsleistungen im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr, d.h. auf den öffentlichen Personennahverkehr, beschränkt.

5. Art. 1 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EWG) Nr. 1191/69 bestimmt nicht, dass auf privater Veranlassung beruhende - nicht mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verbundene - andere Tätigkeitsbereiche von Unternehmen ebenfalls der VO (EWG) Nr. 1191/69 unterfallen.

6. Vor der Entscheidung nach § 13 PBefG über die Genehmigungsanträge ist die Genehmigungsbehörde grundsätzlich nicht gehalten, den Wettbewerbern um die Linienverkehrsgenehmigung die Gesichtspunkte und Kriterien, an denen sie ihre Entscheidung ausrichtet, im Einzelnen aufzuzeigen, insbesondere eine intern erstellte Bewertungsmatrix vorab zu übersenden.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2455/06



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10588/03.OVG vom 25.08.2003

Rechtsgebiete:VwGO, SchulG
Schlagworte:Feststellungsklage, Rechtsverhältnis, Drittrechtsverhältnis, Subsidiarität, Gesetzesauslegung, Schüler, Schülerbeförderung, Schulbus, Beförderungskosten, Beförderungspflicht, Kostenübernahme, Lastenübernahme, Träger der Schülerbeförderung, gesetzliche Unterhaltspflicht, Schulpflicht, schulisches Bedürfnis, Ganztagsschule, außerunterrichtliche Betreuung, Nachmittagsangebot, Selbstverwaltungsrecht, Kommune
Stichwort:Beförderungspflicht
Leitsatz:Landkreise und kreisfreie Städte sind nicht verpflichtet, für die Beförderung der Schüler von Ganztagsschulen in offener Form an den Nachmittagen Schulbusse einzusetzen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Eine derartige über § 56 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 SchulG in seiner bisherigen Fassung hinausgehende Verpflichtung bedarf einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10588/03.OVG


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