Bei der Anfechtung einer Beförderungsgenehmigung durch ein von dem Transport betroffenes Land bietet § 4 Abs. 2 Nr. 6 AtG keine Grundlage für die Annahme eines nichtverfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streits i.S. des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.
Ein offensichtlich rechtswidriger und den Rechtszug verkürzender Verweisungsbeschluss bindet das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, nicht.