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Beförderungskonkurrenz

Entscheidungen der Gerichte




OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 M 54/06 vom 21.04.2006

Rechtsgebiete:GG, VwGO
Schlagworte:Konkurrentenstreit, Beförderungskonkurrenz, Anforderungsprofil, Rechtskrafterstreckung, materielle Chancengleichheit, Beförderungsrunden, Beurteilungen, dienstliche Vergleichbarkeit
Stichwort:Beförderungskonkurrenz
Leitsatz:1. Die materielle Rechtskraft eines nach § 123 VwGO ergangenen Beschlusses, auf den § 121 VwGO nach wohl überwiegender Auffassung analog anzuwenden ist, bewirkt nur, dass die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger an eine formell rechtskräftige Entscheidung gebunden sind und die Gerichte in einem späteren Prozess der Beteiligten hinsichtlich desselben Streitgegenstandes nicht mehr abweichend zur Sache entscheiden dürfen.

2. Der Streitgegenstand ist nicht derselbe wie in einem vorgenannten Eilverfahren, wenn über den Bewerbungsverfahrensanspruch des jetzigen Antragstellers seinerzeit gerade nicht entschieden wurde.

3. Weiterhin setzt die (Fort-)Wirkung der materiellen Rechtskraft voraus, dass die Sach- und Rechtslage unverändert ist.

4. Zur Änderung der Sach- und Rechtslage, wenn der Dienstherr eine weitere Stelle ausschreibt und bei gleichgelagerter Konkurrentenlage dem in einem vorangegangenen Einrechtsschutzverfahren obsiegenden Bediensteten seine Ernennung zusichert.

5. Zur - nachträglichen - Ausgestaltung von Auswahlverfahren für mehrere zugleich zu besetzende gleiche Stellen (Ämter) in Gestalt von so genannten Beförderungsrunden.

6. Zur Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen.

7. Zur Bedeutung eines in einer Stellenausschreibung bestimmten Anforderungsprofils.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 M 54/06



OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 W 19/06 vom 30.03.2006

Rechtsgebiete:VwGO, GKG
Schlagworte:Beförderungskonkurrenz, Zwischenregelung, Anordnungsgrund
Stichwort:Beförderungskonkurrenz
Leitsatz:1. Sucht bei einer Beförderungskonkurrenz der Beamte, der nach dem Willen des Dienstherrn nicht zum Zuge kommen soll, um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach, so hat das Verwaltungsgericht eine eingehende, im Maßstab einem Hauptsacheverfahren entsprechende Prüfung der Sach- und Rechtslage durchzuführen.

2. Solange das entsprechende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, darf der Dienstherr keine Beförderung vornehmen; dieses Verbot ist erforderlichenfalls durch eine Zwischenregelung des Gerichts festzuschreiben.

3. Dass der Dienstherr zusichert, eine weitere Planstelle freizuhalten und auf dieser den Antragsteller zu befördern, falls dieser im Hauptsacheverfahren obsiegt, macht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entbehrlich.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 W 19/06


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