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Befangenheit Gemeinderat

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VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 3 S 2574/99 vom 23.02.2001

Rechtsgebiete:GemO, BImSchG, BauGB
Schlagworte:Befangenheit Gemeinderat, Verlassen der Sitzung, Straßenplanung, Lärmschutzmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen
Stichwort:Befangenheit Gemeinderat
Leitsatz:1. Ein befangener Gemeinderat verlässt im Sinne des § 18 Abs. 5 GemO die Sitzung, wenn er sich aus dem Bereich zurückzieht, der dem Gemeinderatsgremium vorbehalten ist, und hierdurch sein Ausschluss von der Beratung und Entscheidung über den fraglichen Tagesordnungspunkt ausreichend erkennbar wird. Ist dem Gemeinderatskollegium allein der Bereich unmittelbar am Ratstisch vorbehalten geblieben und ist dieser Bereich auch nicht auf sonstige Weise vom Zuhörerbereich äußerlich eindeutig abgegrenzt, so genügt es, wenn sich der befangene Gemeinderat mit seinem Stuhl unter die Zuschauer zurückzieht und eine Durchgangsbreite zwischen sich und dem Gemeinderatsgremium schafft (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 -, VBlBW 1995, 193 = BRS 56, Nr. 28 = NVwZ-RR 1995, 154).

2. Zum Lärmschutzkonzept der §§ 41 ff. BImSchG.

3. Zum Eingriffsausgleich außerhalb des Plangebiets durch städtebaulichen Vertrag im Sinne des § 1 a Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 3 S 2574/99




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