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Befähigung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10050/08.OVG vom 28.04.2009

Rechtsgebiete:VwGO, HPrG, HeilprDV 1, LVwVfG
Schlagworte:Heilpraktiker, Heilpraktikererlaubnis, Fachgebiet, Psychotherapie, Zielgruppe, Erwachsene, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Approbation, Eignung, Befähigung, Überprüfung, Teilbereichsüberprüfung, Verzicht, berufseröffnende Prüfung, Negativattest, Volksgesundheit, Gefahr, Gefahrenerforschung, geeignete Mittel, Aktenlage, Sachverständigengutachten, Verhältnismäßigkeit, Mitteleinsatz
Stichwort:Befähigung
Leitsatz:Allein aus der Weigerung einer kraft Übergangsrechtes approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin sich auf dem Teilgebiet der Psychotherapie Erwachsener einer Teilbereichsüberprüfung durch das Gesundheitsamt zu unterziehen, erwächst der Genehmigungsbehörde bei verhältnismäßiger Handhabung der Mittel zur Gefahrenerforschung grundsätzlich noch nicht das Recht, die Erlaubnis zur nicht ärztlichen Ausübung der Heilkunde auf dem fraglichen Teilgebiet zu versagen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10050/08.OVG



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 62/07 vom 15.06.2007

Rechtsgebiete:GG, LSA-BG, LSA-LVO
Schlagworte:Beamter, Befähigung, Beiladung, Bewerber, anderer, Einstellung, Feststellung, Landespersonalausschuss, Laufbahn, Laufbahnbewerber, Probe
Stichwort:Befähigung
Leitsatz:1. Zur Unterscheidung von Laufbahnbewerber und "anderer" Bewerber.

2. Zur Unterscheidung der Entscheidungen über die Laufbahnbefähigung und über die Einstellung.

3. Zu Inhalt und Umfang der Befugnis des Landespersonalausschusses über die Feststellung der Laufbahnbefähigung.

4. Zu Inhalt und Umfang der Befugnis der Einstellungsbehörde sowie zum gerichtlichen Prüfungsumfang.

5. Zur prozessualen Stellung des Landespersonalausschusses.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 62/07

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10167/07.OVG vom 29.03.2007

Rechtsgebiete:GG, LBG, BeurteilungsVV 2005
Schlagworte:Beamtin, Beamter, Bewerberin, Bewerber, Mitbewerberin, Mitbewerber, Dienstposten, Beförderung, Beförderungsdienstposten, Auswahl, Auswahlentscheidung, Auswahlverfahren, Anforderungsprofil, Leistung, Leistungsgrundsatz, Befähigung, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Anfechtung, Rechtsverletzung, Beurteilungszeitraum, Beurteilungslücke
Stichwort:Befähigung
Leitsatz:1. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren sind die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber mit ihrem jeweils erzielten Ergebnis zugrunde zu legen. Der unterlegene Bewerber ist zur Anfechtung dieser Beurteilungen mangels eigener Rechtsverletzung grundsätzlich nicht befugt.

2. Es ist in der Regel unschädlich, wenn sich die aus Anlass eines Bewerbungsverfahrens erstellten Beurteilungen auf unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume erstrecken, sofern sichergestellt ist, dass die Auswahlentscheidung im Ergebnis aufgrund eines den gesamten Zeitraum abdeckenden Eignungs- und Leistungsbildes aller Bewerber ergeht. Dies kann es allerdings erforderlich machen, frühere dienstliche Beurteilungen ergänzend heranzuziehen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10167/07.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 10840/06.OVG vom 18.09.2006

Rechtsgebiete:GG, LBG, VwVfG
Schlagworte:Beamtin, Beamter, Bewerberin, Bewerber, Rektorin, Rektor, Dienstposten, Beförderung, Beförderungsdienstposten, Anforderungsprofil, besonderes Anforderungsprofil, Leistung, Leistungsgrundsatz, Auswahl, Auswahlverfahren, Schulträger, Schulausschuss, Benehmen, Negativmitteilung, Verwaltungsakt, Begründung, schulfachliche Überprüfung, Befähigung, Beurteilung, dienstliche Beurteilung, Grundsatzentscheidung, Schulpolitik, Montessori, Montessori-Pädagogik, Qualitätssicherung, Dienstalter, Lebensalter, Gleichstellung
Stichwort:Befähigung
Leitsatz:1. Die Mitteilung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens an den unterlegenen Bewerber (sog. Negativmitteilung) bedarf keiner Begründung. Im Hinblick auf die Offenlegung der beabsichtigten Ernennung des Mitbewerbers fehlt ihr der Regelungscharakter. In Bezug auf die gleichzeitige Ablehnung der Bewerbung des unterlegenen Beamten liegt zwar ein Verwaltungsakt vor. Dem Begründungserfordernis nach § 39 VwVfG ist aber Genüge getan, wenn nach ständiger Verwaltungspraxis bekannt und gewährleistet ist, dass dem abgelehnten Bewerber die Gründe für die getroffene Auswahlentscheidung durch Auskünfte und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang bekannt gemacht werden.

2. Der Dienstherr verstößt nicht gegen das Gebot der Bestenauslese, wenn er bei der Besetzung einer Schulleiterstelle einem Bewerber den Vorzug gibt, der im Vergleich zu anderen Mitbewerbern die bessere Gewähr für die Umsetzung seiner schulpolitischen Grundsatzentscheidungen bietet (hier: Programm der Landesregierung zur "ganzheitlichen Qualitätssicherung" an Schulen in Rheinland-Pfalz).
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 10840/06.OVG


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