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Beendigungsmitteilung

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BAG – Urteil, 9 AZR 291/02 vom 20.01.2004

Rechtsgebiete:GG, ArbGG, EGZPO, ZPO, LPersVG, BPersVG, KSchG, BGB, TVG, Staatsvertrag, RTV
Schlagworte:Arbeitnehmerähnliche Beschäftigung, Beendigungsmitteilung
Stichwort:Beendigungsmitteilung
Leitsatz:1. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um mehr als einen Monat ist nicht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG aF zulässig.

2. Das LPersVG Rheinland-Pfalz findet auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 12a Abs. 1 Ziff. 1a TVG Anwendung. Denn gemäß § 112 Satz 2 LPersVG sind nur solche Beschäftigte ausgenommen, die wesentlich an der Programmgestaltung teilnehmen.

3. Die Tarifvertragsparteien können die Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen in der Weise regeln, dass eine Beendigung durch Zugang einer Beendigungsmitteilung bewirkt wird.

4. Auf eine solche Beendigungsmitteilung finden Bestandsschutzvorschriften, die vor einer Kündigung schützen, keine Anwendung. Das gilt auch für den nachwirkenden Kündigungsschutz von Mitgliedern des Personalrats nach § 15 Abs. 2 Satz 2 KSchG und für das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Kündigungen nach § 82 LPersVG Rheinland-Pfalz.

5. § 1 Abs. 3c RTV, der Studenten von der Anwendung der zu Gunsten arbeitnehmerähnlicher Personen geregelten Bestimmungen ausnimmt, verstößt gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Ausschluss ist willkürlich und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 291/02




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