JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > B > Beendigung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ
| Rechtsgebiete: | GG, Richtlinie 2000/78/EG, AltTZG, ArbGG, SGB VI, SGB IX, TzBfG, ZPO, Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit |
| Schlagworte: | Altersteilzeit - Beendigung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ |
| Stichwort: | Beendigung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ |
| Leitsatz: | 1. Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ endet das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ua. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Dabei handelt es sich um eine Zweckbefristung gemäß § 21, § 15 Abs. 2 TzBfG. 2. Die Zweckbefristung gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. a TV ATZ ist nicht wegen Fehlens eines sachlichen Grundes unwirksam. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 3 AltTZG. 3. Das Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres bei Altersrente wegen Schwerbehinderung gemäß § 9 Abs. 2 TV ATZ ist keine unzulässige Benachteiligung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX, sondern durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX). Das gewählte Mittel ist auch zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich (Art. 2 Abs. 2 b) i) der Richtlinie 2000/78/EG). |
| Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 18/03 | |
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